11 U 306/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-05-05, 11 U 306/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-05-05, 11 U 306/92
11 U 306/92Obergericht05.05.1993
Regest
Für die Anwendung der Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts kommt es weder auf die Eintragung im Handelsregister noch auf die konkrete Bezeichnung der Firma an, sondern darauf, ob das Geschäft typischerweise zum Geschäftsbereich des Unternehmens gehört. Eine Haftung aus Rechtsschein kann nicht darauf gestützt werden, daß der in den Geschäftsräumen der GmbH Handelnde bei einem mündlichen Vertragsschluß den GmbH-Zusatz weggelassen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 306/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-05-05
Aktenzeichen: 11 U 306/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0505.11U306.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: GmbHG §§ 11 Abs. 2, 4 Abs. 2, 35 Abs. 3
Leitsätze
Für die Anwendung der Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts kommt es weder auf die Eintragung im Handelsregister noch auf die konkrete Bezeichnung der Firma an, sondern darauf, ob das Geschäft typischerweise zum Geschäftsbereich des Unternehmens gehört. Eine Haftung aus Rechtsschein kann nicht darauf gestützt werden, daß der in den Geschäftsräumen der GmbH Handelnde bei einem mündlichen Vertragsschluß den GmbH-Zusatz weggelassen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. November 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 639/91 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, mit Ausnahme der Säumniskosten, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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