Oberlandesgericht Hamm, 2026-03-05, 15 W 7/26

15 W 7/26Obergericht05.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 7/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-05

Aktenzeichen: 15 W 7/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0305.15W7.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die Neubestimmung des Ehenamens durch die Beteiligten zu 3) und 4) vom 20. Mai 2025 (Bl. 8 der E-Akte des AG) als unwirksam angesehen. Nachdem die Beteiligten zu 3) und 4) ihre bei der Eheschließung im Jahr 2015 getroffene Bestimmung des Familiennamens des Ehemannes zum Ehenamen widerrufen haben (Bl. 6 der E-Akte des AG), können sie nicht den Geburtsnamen der Ehefrau zum Ehenamen bestimmen. Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB lässt dies nicht zu.

Der Senat macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts hierzu in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 39 ff. der E-Akte des AG) und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 14. November 2025 (Bl. 72 der E-Akte des AG) zu eigen. Zudem macht sich der Senat die nachfolgend zitierten Ausführungen aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2025, Az. 19 W 80/25 /(Wx), veröffentlicht FamRZ 2026, 361, Abschnitt II. 2. a) - c) zu eigen:

Das Amtsgericht hat den Antrag, das Standesamt zur Entgegennahme der Erklärung der Beteiligten über die Wahl des Familiennamens [anzuweisen], zu Recht zurückgewiesen.

a) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Neubestimmung des Ehenamens nach § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 BGB nicht in Betracht kommt, weil das Recht zur Bestimmung des Ehenamens mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts erlischt. Dies wird - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum einheitlich beurteilt und ist von den Entwurfsverfassern des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts bekräftigt worden

(so […] BeckOK BGB/Hahn, 76. Ed. 1.11.2025, § 1355 Rz. 5; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 10. Aufl. 2025, § 1355 Rz. 51; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 16 Rz. 11; Scholz/Kleffmann/Weber, Praxishandbuch Familienrecht, 47. EL Juli 2025, Teil U Rz. 252).

b) Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die in Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB enthaltene Übergangsvorschrift keine freie Neubestimmung des Ehenamens nach einem Widerruf erlaubt. Dieser auch vom Amtsgericht Köln

(FamRZ 2025, 1774, m. abl. Anm. Dutta; ebenso AmtsG Köln, Beschluss v. 10.7.2025 - 378 III 71/25 -, juris Rz. 9 ff.; Plitzko, NZFam 2025, 473, 481)

vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an.

aa) Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass dem Neubestimmungsrecht schon der eindeutige Wortlaut des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB entgegensteht, der lediglich die Bildung eines Doppelnamens als Familiennamen und den Widerruf der Bestimmung des Ehenamens zulässt. Dass der Widerruf der Ehenamensbestimmung nicht auch eine Neubestimmung erlauben sollte, zeigt Satz 2 der Vorschrift, der für den Fall des Widerrufs der Ehenamensbestimmung - lediglich - die Neubestimmung der Geburtsnamen der minderjährigen Kinder erlaubt.

bb) Ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung die Gesetzgebungsgeschichte und den Zweck des Übergangsrechts herangezogen. Die Neuregelung des Ehenamensrechts zielte auf eine Liberalisierung des Rechts zur Verwendung von Doppelnamen ab, nicht aber darauf, den Austausch des bei Eheschließung gewählten Familiennamens zu erleichtern (ebenso Janzen/Schulz, FamRZ 2025, 835). Das Amtsgericht Köln (Beschluss v. 10.7.2025 - 378 III 71/25 -, juris Rz. 10) weist zu Recht darauf hin, dass die grundlegende Zielrichtung der Neuregelung des Namensrechts dahin bestand, die zuvor eingeschränkte Wahlfreiheit bei der Namenswahl und die Gleichstellung der Ehegatten zu stärken. Die Möglichkeit, den Geburtsnamen der Ehefrau oder des Ehemanns zu bestimmen, bestand indes bereits vor der Namensrechtsreform, sodass insoweit kein Anlass zu einer Übergangsregelung bestand, mit der vor der Reform geschlossene Ehen denjenigen gleichgestellt werden, die zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden.

c) Soweit in der von der Beschwerde angeführten Kommentierung von Hepting/Dutta (Familie und Personenstand, 5. Aufl. 2025, Rz. III 611) eine abweichende Auffassung vertreten wird, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift die Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Für einen solchen ausdrücklichen Ausschluss gab es keinen Anlass, weil die Übergangsvorschrift diejenigen Änderungen, die aus Anlass der Gesetzesänderungen möglich sein sollten, enumerativ aufzählt.“

Die entgegenstehende Auffassung, auf die die Beteiligten zu 1) und 2) hinweisen, die entgegen dem Wortlaut und dem Aufbau des Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB den Eheleuten im Hinblick auf den Ehenamen eine zusätzliche Wahlmöglichkeit einräumen will, ist daher de lege lata nicht zutreffend.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Im Hinblick auf die Gerichtskosten, die ansonsten gem. §§ 22 Abs. 1GNotKG zu tragen wären, gilt zugunsten des beschwerdeführenden Beteiligten zu 1) die Kostenbefreiung des § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht anzuordnen, weil es an der erforderlichen Beteiligung im gegensätzlichen Sinn fehlt (vgl. Sternal/Weder, FamFG, 22. Auflage, § 84 Rn.14 und § 81 Rn.31).

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs.1, 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Rechtsprechung lehnt es einhellig ab, nach Widerruf der Ehenamensbestimmung eine neue Ehenamensbestimmung vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; AG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2025, Az. 378 III 71/25, juris; AG Köln, Beschluss vom 28. August 2025, Az. 378 III 79/25, FamRZ 2025, 1774), so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Eine grundsätzliche Bedeutung kann auch in Ansehung der teilweise abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage im Schrifttum nicht bejaht werden, zumal lediglich eine bloße Übergangsregelung betroffen ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wall, FamRZ 2026, 339) wird nicht geteilt.

Die von dem Beteiligten zu 1) im Schreiben vom 27. Januar 2026 angeregte Befassung des Senats damit, welche Möglichkeiten nunmehr den Beteiligten zu 3) und 4) offen stehen, wäre eine Rechtsberatung und ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts.

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