Oberlandesgericht Hamm, 2025-12-04, 24 U 63/25

24 U 63/25Obergericht04.12.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 63/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-04

Aktenzeichen: 24 U 63/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1204.24U63.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.03.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Az. 204 O 65/24) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.719,87 EUR festgesetzt.

Gründe

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, ohne diese Rügen weiter zu begründen, dass das Landgericht

  • die Klageforderung für fällig halte
  • von einer Abnahme ausgehe
  • keine Hinweise erteilt habe, die es ihr ermöglicht hätten, weitergehend substantiiert vorzutragen
  • nicht habe feststellen können, dass der Vertrag unter einer auflösenden Bedingung gestanden habe
  • nicht davon ausgehe, dass die Förderung, die unstreitig Grundlage des Vertrages gewesen sei, und deren Wegfall eine Anpassung des Vertrages rechtfertigten
  • davon ausgehe, dass sie keine aus § 313 BGB resultierenden Rechte wahrnehme, sondern nur einen Teil der Zahlung verweigere
  • entschieden habe, ohne die Zeugen zu vernehmen, obwohl streitig sei, was eingebaut worden sei und ob dies der Absprache entspreche
  • davon ausgehe, dass ihr kein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Mängelrechte zustünden, da sie Mängel nicht substantiiert behauptet habe
  • davon ausgehe, dass die Höhe der Klageforderung durch Vorlage der Schlussrechnung hinreichend substantiiert sei
  • die Klageforderung ohne explizite Hinweise für schlüssig halte
  • meine, der Anspruch der Klägerin sei nicht durch die Aufrechnung erloschen.

Sie rügt weiter, dass das Landgericht nicht ihrem Beweisantritt durch Benennung des Zeugen W. nachgegangen sei zum Beweis ihrer Behauptung, dass Bedingung und Geschäftsgrundlage für das in Rede stehende Vertragsverhältnis der Umstand gewesen sei, dass die Klägerin die Förderbarkeit der Anlagen sicherstelle und entsprechende Anträge stelle bzw. hierzu die notwendigen Dokumentationen liefere, dass es mithin Sache der Klägerin gewesen sei, eine Förderbarkeit sicherzustellen, die entsprechenden Anträge zu stellen und die notwendigen Dokumentationen beizubringen.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht meine, dass es „denklogisch notwendig“ sei, dass der Vertrag zunächst vollzogen und die Anlage eingebaut werde. Denn die Förderung sei zweifellos Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen, da die Transaktion sich nur auf dieser Grundlage als wirtschaftlich dargestellt habe. Andernfalls wäre eine Gasbrennwerttherme eingebaut worden. Der Auftrag wäre nicht erteilt worden, wenn nicht klar gewesen wäre, dass die Klägerin diesbezüglich Mitwirkungshandlungen erbringe. Das Landgericht vermenge die Frage der Geschäftsgrundlage und die Frage der Bedingungen.

Jedenfalls wäre, selbst wenn keine Bedingung im Rechtssinn vorläge, die Förderfähigkeit Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB geworden.

Das Landgericht übergehe zudem ihrem Vortrag auf Seite 8-10 der Klageerwiderung.

Sie rügt zudem, dass das Landgericht keinen Schadensersatzanspruch ihrerseits gegen die Klägerin habe feststellen können, da sie eine Pflichtverletzung nicht hinreichend vorgetragen habe, da sie nicht dargetan habe, wann die Leistung vereinbart worden sei und wann tatsächlich geleistet worden sei. Insoweit sei kein Hinweis des Gerichts vor dem Termin erteilt worden, der es ihr ermöglicht hätte, ihren Vortrag entsprechend zu konkretisieren. Ebenso hätte das Landgericht nicht annehmen dürfen, ihr Schaden sei nicht schlüssig vorgetragen, da sie nur auf die Höchstfördersumme Bezug nehme, ohne ihr hierzu einen Hinweis zu erteilen.

Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Münster aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht Münster zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.08.2025 (Bl. 51-57 d.A.) Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Die Beklagte wiederholt mit ihrem jüngsten Vortrag ihre erst- bzw. zweitinstanzliche Erklärung, es sei Bedingung für die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin gewesen, eine Förderung durch das BAFA zu erhalten, da die Luftwärmepumpe nur im Falle einer solchen Förderung wirtschaftlich gewesen wäre. Sie trägt jedoch weiterhin nicht vor, dass und auf welche Art und Weise die Parteien eine entsprechende aufschiebende oder auflösende Bedingung vereinbart hätten; soweit sie vorbringt, sie wisse nicht, wie sie ihren Vortrag entsprechend dem Hinweis des Senats „weiter mit Leben füllen“ solle, sei auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Dass die Beklagte sich nicht in der Lage sieht, konkreten Vortrag dazu zu halten, was die Parteien im Hinblick auf eine Verknüpfung der Beauftragung der Klägerin mit der Installation der Luftwärmepumpe mit dem Erhalt der Fördergelder des BAFA vereinbart haben, mag darin begründet liegen, dass sie eine entsprechende Vereinbarung schlicht nicht getroffen haben.

Soweit die Beklagte immer wieder betont, dass die Installation einer Luftwärmepumpe für sie nur dann wirtschaftlich gewesen wäre, wenn sie die beantragten Fördergelder erhalten hätte, kommt es auf diesen Umstand nicht an. Hieraus ist nicht darauf zu schließen, dass es gerade in den Pflichtenbereich der Klägerin gefallen wäre, dafür zu sorgen, dass die Beklagte die Fördergelder auch tatsächlich erhält. Gegen die Annahme, dass eine derartige Pflicht der Klägerin bestanden hätte, spricht insbesondere der auch von der Beklagten nicht bestrittene Umstand, dass es allein sie war, die die Anträge an das BAFA gestellt, die Verlängerung von Fristen beantragt und auch im Übrigen mit diesem korrespondiert hat. Eine Erklärung dafür, warum es dennoch an der Klägerin hätte sein sollen, den Erfolg der Förderanträge sicherzustellen, und wie sie diese hypothetische Pflicht hätte erfüllen sollen, obwohl die Beklagte selbst die Korrespondenz übernommen hatte, bleibt die Beklagte weiterhin schuldig.

Ebenso mag die Behauptung der Beklagten zutreffend sein, dass die Klägerin dadurch, dass sie mit der Installation einer Luftwärmepumpe beauftragt worden sei, einen höheren Werklohn erwirtschaftet habe als dies im Falle der Beauftragung mit der Installation einer Gasbrennwerttherme der Fall gewesen wäre. Soweit die Beklagte jedoch meint, im Gegenzug hätte die Klägerin „das halten müssen, was sie versprochen hat“, sei erneut darauf verwiesen, dass die Beklagte nie schlüssig vorgetragen hat, was genau die Klägerin denn versprochen bzw. wozu sie sich im Hinblick auf die Förderanträge verpflichtet hat. Hieran ändert auch der - verspätete, pauschale und kaum verständliche - Vortrag nichts, die Klägerin habe versprochen, dass für die Beklagte „kein signifikanter geschäftlicher Aufwand“ entstehen solle.

Im Hinblick auf den beklagtenseits erneut ins Feld geführten Wegfall der Geschäftsgrundlage durch das Unterbleiben der Förderung sei darauf verwiesen, dass ein solcher - selbst wenn er zu bejahen wäre - die Beklagte aus den seitens des Senats bereits ausgeführten Gründen nicht dazu berechtigen würde, eine Anpassung des Vertrages zu fordern. Insbesondere kann aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur derjenige Ansprüche herleiten, der den Wegfall nicht selbst verursacht bzw. zu verantworten hat. Da die Beklagte es war, die mit dem BAFA korrespondiert hat und nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar ist, dass es dennoch die Klägerin gewesen wäre, die zur Sicherstellung der Auszahlung der Fördergelder verpflichtet gewesen wäre, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte selbst es ist, die verantwortlich dafür ist, dass die Fördergelder nicht ausgezahlt worden sind. Ein diesbezüglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage käme ihr daher in ihrem Vertragsverhältnis gegenüber der Klägerin nicht zugute.

Soweit die Beklagte anführt, dass es üblich sei, dass ein Energieberater Förderanträge vorbereite und der Kunde selbst Antragsteller bleibe, und meint, dies könne bei einem Fachunternehmen nicht anders sein, sei darauf verwiesen, dass die Frage, welche Schritte im Rahmen eines derartigen Antragsverfahrens vom wem vorzunehmen sind, stets vertraglich zu regeln ist. Dass sie im vorliegenden Fall mit der Klägerin vereinbart hätte, dass diese bestimmte Schritte vornehmen müsse, und welche dies konkret gewesen seien, hat die Beklagte - wie bereits mehrfach erläutert - jedoch gerade nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

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