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5 Ws 450 und 451/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-11-11, 5 Ws 450 und 451/25
5 Ws 450 und 451/25Obergericht11.11.2025
1. Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass die Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag. 2. Bei Einschreiben darf ein Rechtsmittelführer hingegen gegenwärtig darauf vertrauen, dass dies am nächsten Werktag zugestellt wird. 3. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann nur dann auf den Verstoß gegen eine Kontakthaltungsweisung gestützt werden, wenn diese hinreichend bestimmt ist.
Entscheidungsdatum: 2025-11-11
Aktenzeichen: 5 Ws 450 und 451/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1111.5WS450UND451.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: §§ 56b, 56c, 56f StGB, §§ 44,45 StPO, § 18 PostG, § 2 PUDLV a.F.
Dem Verurteilten wird von Amts wegen und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 24.09.2025 gewährt.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Widerruf der Bewährung wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstanden notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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