Oberlandesgericht Hamm, 2025-11-06, 2 Ws 43/25

2 Ws 43/25Obergericht06.11.2025

Regest

Auch ein Verfahren zur Kostenfestsetzung gemäß § 464b StPO wird durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 93/06 -, juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 43/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-06

Aktenzeichen: 2 Ws 43/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1106.2WS43.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 464b; ZPO §§ 104, 240

Leitsätze

Auch ein Verfahren zur Kostenfestsetzung gemäß § 464b StPO wird durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 93/06 -, juris).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.

Es wird festgestellt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen ist.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die dem Ahäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Verteidigerin des Angeklagten auferlegt.

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