Oberlandesgericht Hamm, 2025-10-21, 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25

3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25Obergericht21.10.2025

Regest

1. Das angerufene Gericht darf ein Verfahren vor einem Gericht niederer Ordnung in seinem Bezirk nur eröffnen, wenn hierfür auch eine örtliche Zuständigkeit begründet ist. 2. Handelt es sich nicht um zusammenhängende Strafsachen, kann eine von der Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet vorgenommene Verfahrensverbindung eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen. 3. Besteht für einen von mehreren Angeschuldigten keine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, ist die Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf diesen Angeschuldigten durch das Gericht geboten. 4. Ergibt sich im Zwischenverfahren, dass das angerufene Gericht örtlich unzuständig ist, so hat es sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären, ohne eine Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung zu treffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-21

Aktenzeichen: 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1021.3WS391.25UND3WS39.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 2, 3, 6, 13 Abs. 1, Abs. 3, 16 Abs. 1, 209 Abs. 1

Leitsätze

    1. Das angerufene Gericht darf ein Verfahren vor einem Gericht niederer Ordnung in seinem Bezirk nur eröffnen, wenn hierfür auch eine örtliche Zuständigkeit begründet ist.
    1. Handelt es sich nicht um zusammenhängende Strafsachen, kann eine von der Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet vorgenommene Verfahrensverbindung eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen.
    1. Besteht für einen von mehreren Angeschuldigten keine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, ist die Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf diesen Angeschuldigten durch das Gericht geboten.
    1. Ergibt sich im Zwischenverfahren, dass das angerufene Gericht örtlich unzuständig ist, so hat es sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären, ohne eine Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung zu treffen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit die Anklage gegen die Angeschuldigte E. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte E. vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld eröffnet worden ist.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeschuldigte E. wird als unbegründet verworfen.

Eine weitergehende Entscheidung des Senats ist (derzeit) nicht veranlasst.

Die Kosten beider Beschwerdeverfahren und die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten E. fallen der Staatskasse zur Last.

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