Oberlandesgericht Hamm, 2025-10-09, 1 Vollz 422-425/24

1 Vollz 422-425/24Obergericht09.10.2025

Regest

1. Im Verfahren nach §§ 109ff StVollzG ist die gerichtliche Vertretungsbefugnis für "andere Personen" als die in § 138 Abs. 1 StPO genannten nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i. V. m. §138 Abs. 2 StPO zu beurteilen. 2. Voraussetzung für die Anordnung einer Fesselung nach § 33 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW ist, dass von dem Gefangenen in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Entsprechend den für § 69 Abs. 1 StVollzG NRW geltenden Maßstäben setzt eine erhöhte Gefahr der Entweichung dabei eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinausgeht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt. 3. Bei den Eingriffsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Feststellung der „Gefahr“ als zentralem Element der Eingriffsvoraussetzungen muss der Anstalt dabei ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, in die eine Vielzahl vollzuglicher und behandlerischer Erfahrung und Menschenkenntnis des Vollzugspersonals einzufließen hat, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 422-425/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-09

Aktenzeichen: 1 Vollz 422-425/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1009.1VOLLZ422.425.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2; StPO 138 Abs. 2; StrUG NRW § 33 Abs. 1

Leitsätze

    1. Im Verfahren nach §§ 109ff StVollzG ist die gerichtliche Vertretungsbefugnis für "andere Personen" als die in § 138 Abs. 1 StPO genannten nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i. V. m. §138 Abs. 2 StPO zu beurteilen.
    1. Voraussetzung für die Anordnung einer Fesselung nach § 33 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW ist, dass von dem Gefangenen in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Entsprechend den für § 69 Abs. 1 StVollzG NRW geltenden Maßstäben setzt eine erhöhte Gefahr der Entweichung dabei eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinausgeht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt.
    1. Bei den Eingriffsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Feststellung der „Gefahr“ als zentralem Element der Eingriffsvoraussetzungen muss der Anstalt dabei ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, in die eine Vielzahl vollzuglicher und behandlerischer Erfahrung und Menschenkenntnis des Vollzugspersonals einzufließen hat, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Betroffene begehrt festzustellen, dass die Anordnung seiner Fesselung am 24.10.2024 rechtswidrig gewesen ist.im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

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