Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-25, 1 UF 31/25

1 UF 31/25Obergericht25.09.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 31/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-25

Aktenzeichen: 1 UF 31/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0925.1UF31.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 28.01.2025 (343 F 2639/24) wird zurückgewiesen.

Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Gründe:

I.

Der Vater begehrt Umgang mit seinen beiden Söhnen U. I. und W. Y..

Die beiden betroffenen Kinder sind aus der im Jahr 2008 geschlossenen Ehe der Eltern hervorgegangen. Die Eltern haben sich im Jahr 2013 getrennt, die Ehe wurde 2016 geschieden. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. Zwischen den Eltern waren bereits zahlreiche familiengerichtliche Umgangs- und Sorgerechtsver­fahren anhängig.

Seit September 2019 verweigerten die Kinder den Umgang mit dem Vater. Im Verfahren 343 F 1140/23 AG Bielefeld wies das Familiengericht den Antrag des Vaters auf Regelung des Umganges mit seinen Söhnen zurück und ordnete einen Umgangsausschluss an. Auf die Beschwerde des Vaters bestätigte der erkennende Senat den Umgangsausschluss mit Beschluss vom 22.03.2024 (1 UF 124/23) mit der Maßgabe, dass der Umgang des Vaters mit U. I. bis zu dessen Volljährigkeit, mit W. Y. bis zum 31.03.2026 ausgeschlossen wird.

Zudem wies der Senat den weiteren Antrag des Vaters, der Mutter das Sorgerecht gem. § 1666 zu entziehen und zur alleinigen Ausübung auf den Vater zu übertragen sowie die Kinder aus dem Haushalt der Mutter zu entfernen und in die Obhut des Vaters oder einer Pflegefamilie zu verbringen, als unzulässig zurück.

Das vorliegende Abänderungsverfahren leitete der Vater im Dezember 2024 ein. Er hat dazu vorgetragen, die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten eine Abänderung, da die fortgesetzte Entfremdung der Kinder vom Vater und das Fehlen einer angemessenen therapeutischen Begleitung die psychische und emotionale Entwicklung der Kinder erheblich beeinträchtigen würden.

Der Vater hat beantragt, die Entscheidung des OLG Hamm vom 22.03.24 abzuändern und den Umgang kindeswohlentsprechend zu regeln.

Die Mutter hat beantragt, den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen.

Die Mutter hat dazu vorgetragen, dass es nach wie vor es der Wunsch der Kinder sei, den Vater nicht sehen zu wollen. Das sei zu respektieren. Ihr Wille sei in den letzten Jahren konstant geblieben.

Das Familiengericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Bezüglich der Kinder hat es auf die Anhörung im Sorgerechtsverfahren 343 F 1971/24 am 13.12.24 Bezug genommen und ausgeführt, eine erneute Kindesanhörung sei nicht angezeigt gewesen, zumal sich die Kinder in der Anhörung auch zu der hier relevanten Frage des Umgangs zum Vater geäußert hätten. Mit Beschluss vom 28.01.2025 hat es den Abänderungsantrag des Vaters zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Dabei ergänzt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

In der Sache beantragt der Vater sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und unter Abänderung des Beschlusses des OLG Hamm vom 22.03.24 den Umgang mit beiden Kindern umgehend wiederherzustellen und kindeswohlentsprechend zu regeln,

sowie die Umsetzung der beantragten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Eltern-Kind-Beziehung und zur Sicherstellung der Gesundheitsfürsorge der Kinder.

Die Mutter beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verfahrensbeistand beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verfahrensbeistand führt dazu aus, es läge kein Abänderungsgrund vor. Auch an der vehement ablehnenden Haltung der Kinder habe sich nichts geändert.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.07.2025 hat der Vater sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 05.08.2025, 01.09.2025 und 09.09.2025 wiederholt und vertieft. Zudem beantragt er, die Hinweise des Senats vom 21.07.2025 nicht zur Grundlage einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu machen und wiederholt seinen Antrag auf erneute persönliche Anhörung der Kinder sowie Einholung eines neuen familienpsychologischen Sachverständigengutachtens.

Der Senat hat die Akten 343 F 1140/23 AG Bielefeld, 343 F 1971/24 AG Bielefeld, 5a F 293/24 AG Halle/Westf. sowie 1 UF 124/23 OLG Hamm beigezogen.

II.

Die Beschwerde des Vaters ist zulässig, aber unbegründet.

Bereits mit Hinweisbeschluss vom 21.07.2025 hat der Senat ausgeführt:

Zu Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, hat das Familiengericht festgestellt, dass keine Veranlassung besteht, den Beschluss des OLG Hamm vom 22.03.2024 abzuändern und den Umgang des Vaters mit den beiden Söhnen kindeswohlgerecht zu regeln.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)

Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

Damit eröffnet § 1696 BGB eine materiell-rechtliche Änderungsbefugnis formell rechtskräftiger Sorgerechtsentscheidungen, deren Zweck nicht die nochmalige Überprüfung der getroffenen Regelung, sondern deren Anpassung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. April 2005 - 1 BvR 1664/04 -, BVerfGK 5, 161-170; BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 511/13 -, Rn. 3, juris m.w.N.). Wesentliche Voraussetzung für ein Verfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB ist in jedem Falle, dass das Änderungsverlangen eines Elternteils auf neue Tatsachen gestützt wird, d. h. auf Umstände, die erst nach Erlass der früheren Entscheidung entstanden oder zumindest bekannt geworden sind (BGH, a.a.O.; Grüneberg-Götz, BGB, 84. Aufl., Anm. 1 zu § 1696 BGB m.w.N.).

Der in § 1696 Abs. 1 BGB normierte Maßstab („triftige Gründe“) ist sehr streng.

Ein wesentliches Ziel dieser Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit ist es, Kinder vor fortwährenden Gerichtsverfahren zu schützen (vgl. BeckOK BGB/Veit, 74. Ed. 1.11.2023, § 1696 Rn. 17 m.w.N.).

Dabei ist die Änderungsschwelle für bloße Modifikationen oder Erweiterungen des Umgangs niedriger anzusetzen als bei Sorgerechtsentscheidungen, da Umgangsregelungen in die Lebensverhältnisse des Kindes weniger schwerwiegend eingreifen als ein grundsätzlicher Platzierungswechsel, und Anpassungen an die Veränderungen in beiden Elternfamilien häufig notwendig werden können (Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696, Rn. 126 m.w.N.). Zudem unterliegen gerade Umgangsregelungen in besonders hohem Maß der Notwendigkeit einer Anpassung an geänderte Umstände (BeckOK BGB/Veit, 74. Ed. 1.1.2023, BGB § 1696 Rn. 17, beck-online). Allerdings haben auch Umgangsregelungen, wenn ihnen auch keine materielle Rechtskraft im technischen Sinne zukommt, eine gewisse Bestandskraft, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht durchbrochen werden darf (Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696, Rn. 126).

b)

Dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 22.03.2024 wesentliche Umstände nicht gekannt und deshalb nicht berücksichtigt habe, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Auch eine irgendwie geartete Entwicklung der Kinder, die zu einer Änderung ihrer bisherigen Ablehnungshaltung geführt hätte, oder eine Änderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse werden seitens des Vaters nicht vorgetragen. Seine Angriffe gegen die (entsprechend seines Wunsches abzuändernde) Entscheidung des Senates sowie die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen in dem Vorwurf, das Kindeswohl sei durch den anhaltenden Umgangsausschluss gefährdet. Zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig hat das Familiengericht ausgeführt, dass Abänderungsgründe im Sinne des § 1696 BGB weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen.

Soweit der Vater auf Entwicklungsrisiken für die Kinder hinweist, die aus dem fehlenden Kontakt zum Vater erwachsen, hat der Senat diese bereits in seinem Beschluss vom 22.03.2024 ausführlich gegen die Risiken, welche in einem gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder erzwungenen Kontakt liegen, abgewogen.

Auch Anhaltspunkte, dass der damalige Beschluss falsch war oder diese Abwägung zum heutigen Zeitpunkt anders ausfiele, liegen nicht vor.

Der Vater hat im Rahmen der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist keine weiteren erheblichen Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss oder die oben zitierten Ausführungen des Senats im Beschluss vom 21.07.2025 vorgebracht.

a)

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 01.07.2024 - 1 BvR 1192/24 -, wonach für die Aufhebung eines mehrjährigen Umgangsausschlusses gem. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB der Prüfungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB gilt, ergibt sich nichts anderes.

Schon das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich ausgeführt, dass eine Kindeswohlgefährdung, wie in § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB gefordert, weiterhin besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt. Die durch das Familiengericht vorgenommene Kindesanhörung hat eindrücklich ergeben, dass beide Kinder sich weiterhin vehement und dauerhaft einem Kontakt mit dem Vater verweigern.

Alleine die Behauptung des Vaters, er selbst habe nachweislich eine intensive psychologische Aufarbeitung seiner Rolle im familiären Konflikt durchlaufen und diese mit therapeutischer Begleitung abgeschlossen, begründet keine abweichende Beurteilung. Gerade die wiederholten Ausführungen des Vaters in diesem Beschwerdeverfahren untermauern eindrücklich, dass der Vater weiterhin nicht in der Lage ist, sich in seine Kinder hineinzuversetzen oder den - seinen Wünschen zuwiderlaufenden - Willen seiner Kinder zu akzeptieren. Er kann weiterhin nicht erkennen, dass es eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde, den immer wieder erklärten und verfestigten Willen der Kinder, keinen Kontakt zum Vater zu haben, zu brechen und einen Umgang zu erzwingen.

Die (erneute) Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens ist vor diesem Hintergrund nicht geboten.

b)

Sofern der Vater (erneut) anführt, dass eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater bislang nicht belegt worden sei, ist dem nicht zu folgen.

Zur Begründung wird auf den Beschluss des hiesigen Senats im Verfahren 1 UF 124/23 verwiesen. Dabei kommt es, darauf sei erneut hingewiesen, nicht darauf an, dass der einem Kontakt zum Vater entgegenstehende Wille der Kinder möglicherweise durch den betreuenden Elternteil, hier die Mutter, beeinflusst worden war.

c)

Entgegen der Ansicht des Vaters kommt es im hiesigen Abänderungsverfahren auf die Frage, ob die Mutter eine therapeutische Betreuung der Kinder boykottiert und dadurch eine Auflösung des bestehenden Loyalitätskonflikts verhindert hat, nicht an. Wie bereits ausgeführt verkennt der Vater, dass die Entscheidung über den Umgangsausschluss bereits im Verfahren 1 UF 124/23 getroffen wurde.

d)

Die Forderungen des Vaters nach einer systemischen Familientherapie aller Familienmitglieder unter gerichtlichen Auflagen, einer systemischen Therapie der Kinder sowie Einzeltherapien der Eltern, gehen ins Leere. Eine Familien- oder Einzeltherapie als selbständiges Verfahrensziel kann durch das Familiengericht nicht angeordnet werden: Eine Auflage an die Eltern oder gar die Kinder, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, verletzt die Betroffenen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Eine taugliche gesetzliche Grundlage für diesen erheblichen Eingriff findet sich weder in § 1666 BGB noch in § 1684 BGB (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1572/10 -, BVerfGK 18, 260-267; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 -, Rn. 18, juris).

Der Senat kann über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren ohne erneute Durchführung eines Anhörungstermins entscheiden, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Wie bereits im Beschluss vom 21.07.2025 ausgeführt, findet die Regelung des § 68 Abs. 5 FamFG im vorliegenden Abänderungsverfahren keine Anwendung.

§ 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG findet keine Anwendung, da Verfahrensgegenstand vorliegend nicht unmittelbar die Anordnung eines Umgangsausschlusses ist, sondern lediglich ein Abänderungsverfahren gem. § 1696 BGB.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Beschwerdegericht zu dem Schluss kommt, dass bereits kein Abänderungsgrund im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB vorliegt oder keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche die im Ursprungsverfahren festgestellte Kindeswohlgefährdung entfallen ließen, § 1696 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen trifft das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung mit erneuter Güterabwägung (ähnlich MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, § 68 Rn. 90: Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung sollte ihre analoge Anwendung auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Abänderung ernsthaft in Betracht kommt).

a)

Die Frage, ob auch Entscheidungen in Überprüfungsverfahren nach § 1696 BGB von § 68 Abs. 5 FamFG erfasst sind, ist in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten und bislang höchstrichterlich ungeklärt.

Ein Teil des Schrifttums bejaht dies unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Regelung, weil die Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 3 in der Regel dasselbe Gewicht wie die Anordnung selbst haben kann.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollen es sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die die vom Gesetzgeber mit der Reform der Gestaltung des Beschwerdeverfahrens verfolgten Zwecke (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 51 f.) fachrechtlich möglich erscheinen lassen, § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG auch dann für anwendbar zu halten, wenn das Hauptsacheverfahren Entscheidungen über die Abänderung oder Aufnahmen von Kinderschutzmaßnahmen nach § 1696 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat und etwa eine Trennung des Kindes von seinen Eltern aufrechterhalten bleiben soll (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2022 - 1 BvR 580/22, BeckRS 2022, 18871 Rn. 17).

Die Gegenmeinung geht davon aus, dass die Anhörungspflicht in der Beschwerdeinstanz gemäß § 68 Abs. 5 FamFG für Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB nicht oder nur eingeschränkt gilt (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, § 68 FamFG, Rn. 12; MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, § 68 Rn. 90: analoge Anwendung nur bei ernsthaft in Betracht kommender Abänderung; Hammer FamRZ 2022, 1581, 1585: nur bei in Betracht kommender Erweiterung oder Verlängerung).

b)

Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

Bereits der Wortlaut des § 68 Abs. 5 FamFG legt nahe, dass Abänderungsverfahren gemäß § 1696 BGB nicht von der Vorschrift erfasst werden, solange sich nicht im Verfahrensverlauf die Notwendigkeit einer Erweiterung oder Verlängerung der kinderschutzrechtlichen Maßnahme - die wegen des fehlenden Verschlechterungsverbots möglich wäre - herausstellt. Denn von diesem Sonderfall abgesehen, wird als für den Beschwerdeführer ungünstigstes Ergebnis die bereits getroffene Maßnahme lediglich aufrechterhalten.

Auch der dem § 68 Abs. 5 FamFG zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass bei den dort genannten grundrechtssensiblen Ausgangsentscheidungen alle Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren zu wiederholen sind, greift für Aufhebungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 bzw. 3 BGB nicht in gleicher Weise. Da ein Umgangsausschluss in aller Regel befristet ist, greift ein dessen Abänderung ablehnender Beschluss nicht in vergleichbarer Art und Weise in die betroffenen Grundrechte der Eltern oder des Kindes ein wie ein den Umgangsausschluss anordnender oder verlängernder Beschluss.

Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - bereits das Vorliegen eines Abänderungsgrundes gem. § 1696 Abs. 1 BGB verneint wird bzw. die Kindeswohlgefährdung weiter besteht, § 1696 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen entscheidet das Beschwerdegericht gerade nicht über die Aufrechterhaltung, Fortführung oder (erneute) Anordnung einer Kinderschutzmaßnahme. Andernfalls würde das erklärte Ziel der in § 1696 BGB enthaltenen Regelung, dem betroffenen Kind weitere Gerichtsverfahren zu ersparen, konterkariert. Über eine Anwendung des § 68 Abs. 5 FamFG würde das Kind vielmehr zu einer weiteren Anhörung auch noch vor dem Beschwerdesenat gezwungen werden. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers und ist keinesfalls im Interesse des Kindes, welches bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Anhörungen hat erleben müssen. So sehr die Gerichte und Senate auch bemüht sind, die zwingend zu erfolgenden Anhörungen so kindgerecht wie möglich zu gestalten, stellen diese - bei aller Feinfühligkeit und Rücksichtnahme - eben doch jedes Mal eine erhebliche Belastung für das Kind dar, welches weite Wege auf sich zu nehmen und mit vollkommen fremden Personen über persönlichste Dinge zu sprechen hat. In besonderem Maße gilt dies für die Überprüfung eines Ausschlusses des Umgangs gem. § 1684 Abs. 4 S. 4 BGB, da mit dem Umgangsausschluss in aller Regel gerade die Hoffnung auf eine Entlastung des durch den elterlichen Konflikt und die damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen erheblich belasteten Kindes verbunden ist.

Im hier zu entscheidenden Fall waren die betroffenen Kinder über die Jahre einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt. Auch nach Einschätzung der Sachverständigen hat die Anzahl der Verfahren zur Verfestigung der Ablehnungshaltung der Kinder beigetragen. Der angeordnete Umgangsausschluss sollte die Kinder gerade für den Zeitraum des Umgangsausschlusses vor der Einleitung weiterer Verfahren und der damit einhergehenden Belastung schützen. Sowohl dem Familiengericht als auch dem Senat steht eine hinreichende Tatsachengrundlage für die zu treffende Entscheidung zur Verfügung.

c)

Die Einwendungen des Vaters hiergegen greifen nicht durch.

Der Tatsache, dass der vollständige Ausschluss des Umgangs eine erhebliche Einschränkung des Elternrechts darstellt, der nur unter strengsten rechtsstaatlichen Voraussetzungen erfolgen darf, wurde bereits im Ausgangsverfahren 1 UF 124/23 hinreichend Rechnung getragen. Der beschwerdeführende Vater verkennt jedoch, dass auch die Kinder ein Recht darauf haben, vor immer wiederkehrenden gerichtlichen Verfahren und der damit einhergehenden erheblichen Belastung geschützt zu werden. Dass letzteres vorliegend überwiegt hat der Senat bereits ausgeführt. Auch hierauf wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Zur höchstrichterlichen Klärung der vom Senat verneinten Frage, ob auch Abänderungsverfahren wie das vorliegende von § 68 Abs. 5 FamFG erfasst sind, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

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