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1 Vollz 153/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-19, 1 Vollz 153/25
1 Vollz 153/25Obergericht19.09.2025
1. Bei der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 27 Abs. 3 StrUG NRW handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gerichtlich voll nachprüfbar sind, und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen. 2. Unter den Gefahrenbegriff des § 27 Abs. 3 wie auch des Absatzes 2 StrUG NRW fallen konkrete, aber auch abstrakte Gefahren. Bei der konkreten Gefahr ist auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall abzustellen, eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn aus bestimmten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden an dem geschützten Rechtsgut einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen. Wird ein schwerwiegender Schaden befürchtet, ist keine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorauszusetzen, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. In tatsächlicher Hinsicht verlangt auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, das heißt, es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden für das jeweils geschützte Rechtsgut rechtfertigen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-19
Aktenzeichen: 1 Vollz 153/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0919.1VOLLZ153.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StRUG NRW § 27 Abs. 3
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen, die für die Station N01 geltende Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin vom 11.02.2025 über Bargeld von mehr als 50 € und weiteren höchstens 10 € aus nicht verbrauchten Bargeldmitteln auf der Station N01 aufzuheben, zurückgewiesen worden ist.
Es wird klargestellt, dass sich die für die Station N01 geltende Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin vom 01.08.2024 erledigt hat.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die für die Station N01 getroffene Verfügungsbeschränkung vom 11.02.2025 über Bargeld von mehr als 50 € und weiteren höchstens 10 € aus nicht verbrauchten Bargeldmitteln auf der Station N01 wird aufgehoben.
Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung).
Dem Betroffenen wird im Umfang der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. in G. für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO).
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