Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-18, 3 Ws 356/25

3 Ws 356/25Obergericht18.09.2025

Regest

1. Die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung dient auch der Verbesserung der Qualität von Zeugenaussagen durch Abbau von Ängsten und Stabilisierung des Zeugen sowie der Stärkung der Aussagetüchtigkeit des Verletzten und beachtet damit auch die Belange der Justiz. 2. Wenn der Antrag eines Zeugen auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung abgelehnt worden ist, können sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 356/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-18

Aktenzeichen: 3 Ws 356/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0918.3WS356.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 406g Abs. 1, Abs. 3, 397a Abs. 1

Leitsätze

    1. Die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung dient auch der Verbesserung der Qualität von Zeugenaussagen durch Abbau von Ängsten und Stabilisierung des Zeugen sowie der Stärkung der Aussagetüchtigkeit des Verletzten und beachtet damit auch die Belange der Justiz.
    1. Wenn der Antrag eines Zeugen auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung abgelehnt worden ist, können sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

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