Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-15, 18 U 90/25

18 U 90/25Obergericht15.09.2025

Regest

Zum Anspruch des Käufers eines Dieselfahrzeugs mit „Thermofenster“ auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wenn das Fahrzeug erst nach dem Aufspielen eines (vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen) Software-Updates erworben wurde

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 90/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-15

Aktenzeichen: 18 U 90/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0915.18U90.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV

Leitsätze

Zum Anspruch des Käufers eines Dieselfahrzeugs mit „Thermofenster“ auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wenn das Fahrzeug erst nach dem Aufspielen eines (vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen) Software-Updates erworben wurde

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.10.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Aktenzeichen 2 O 142/21, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 1.454,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2021 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die bis zum 14.09.2025 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %. Die danach entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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