Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-04, 4 ORs 113/25

4 ORs 113/25Obergericht04.09.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 113/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-04

Aktenzeichen: 4 ORs 113/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0904.4ORS113.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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