Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-27, 1 Vollz 185-191/25

1 Vollz 185-191/25Obergericht27.08.2025

Regest

1. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt der Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime). 2. Die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Trennung von Gefangenen richtet sich nach der Generalklausel des § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW, wonach die Anstalt die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Sicherheit (§ 6 StVollzG NRW) zu gewährleisten. § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW räumt der Vollzugsbehörde sowohl hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der zu treffenden Maßnahme, als auch bei der Frage, gegen wen sie ihre gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme richtet, ein Ermessen ein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 185-191/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-27

Aktenzeichen: 1 Vollz 185-191/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0827.1VOLLZ185.191.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109; StVollzG NRW § 63 Abs. 1 S. 2; StVollzG NRW § 4 S. 2

Leitsätze

    1. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt der Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime).
    1. Die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Trennung von Gefangenen richtet sich nach der Generalklausel des § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW, wonach die Anstalt die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Sicherheit (§ 6 StVollzG NRW) zu gewährleisten. § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW räumt der Vollzugsbehörde sowohl hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der zu treffenden Maßnahme, als auch bei der Frage, gegen wen sie ihre gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme richtet, ein Ermessen ein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit sie die Anordnung der Disziplinarmaßnahme (Verweis), den Widerruf der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer (Schneidereiarbeiten), die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E., Einzelvorführung vor der Kammer sowie die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle) betrifft.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Aushändigung eines rechtsmittelfähigen Bescheids) wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der erfolgten Zulassung wird der angefochtene Beschluss – mit Ausnahme des Gegenstandswertes – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der dem Betroffenen zugewiesenen Arbeit in der Kammer (Schneidereiarbeiten) und der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (Trennung von dem Mitgefangenen E., Einzelvorführung vor der Kammer sowie die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle) – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

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