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3 Ws 291/25 und 3 Ws 292/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-26, 3 Ws 291/25 und 3 Ws 292/25
3 Ws 291/25 und 3 Ws 292/25Obergericht26.08.2025
1. Die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB dient der verfahrensrechtlichen Sicherung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten. 2. Mit der in Ansehung der Überprüfungsfrist gebotenen sorgfältigen Verfahrensgestaltung ist es nicht vereinbar, einen Gutachtenauftrag an eine Sachverständige zu erteilen, ohne dabei in geeigneter Weise auf die Sachverständige einzuwirken, damit die Überprüfungsfrist eingehalten werden kann bzw. ihre ggf. unvermeidbare Überschreitung auf das unvermeidbare Mindestmaß begrenzt bleibt. 3. Bei drohender oder bereits eingetretener Überschreitung der Überprüfungsfrist gehört zu der gebotenen sorgfältigen Verfahrensgestaltung auch, einen notwendigen Anhörungstermin möglichst frühzeitig mit allen Beteiligten abzustimmen, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. 4. Ist die Überprüfungsfrist bereits erheblich überschritten, wird das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten (auch) dadurch verletzt, dass ein Anhörungstermin mit einem Vorlauf von knapp drei Monaten bestimmt wird, ohne dass etwaige hierfür gegebene sachliche Gründe aktenkundig sind. 5. Alle die Überschreitung der Überprüfungsfrist erklärenden Umstände sind in der Entscheidung darzulegen. Führen diese Umstände nicht dazu, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, ist die Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten in der Entscheidung festzustellen.
Entscheidungsdatum: 2025-08-26
Aktenzeichen: 3 Ws 291/25 und 3 Ws 292/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0826.3WS291.25UND3WS29.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67e Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 17. Juni 2025 in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden ist.
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