Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-26, 24 U 63/25

24 U 63/25Obergericht26.08.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 63/25 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-26

Aktenzeichen: 24 U 63/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0826.24U63.25.00

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 19.03.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Münster durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Binnen gleicher Frist sieht der Senat einer etwaigen Rücknahme der Berufung - auch im Kosteninteresse - entgegen.

Gründe

Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte in der Hauptsache verurteilt, an die Klägerin einen restlichen Werklohn in Höhe von 25.719,87 € zu zahlen.

Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung erklärt die Beklagte zunächst im Hinblick auf eine Vielzahl einzelner Passagen aus dem Urteil, die jeweilige Äußerung des Landgerichts werde „gerügt“. Dabei enthält die Berufungsbegründung jedoch bezüglich keines dieser Zitate aus dem Urteil eine Erläuterung, weshalb die entsprechende Äußerung des Landgerichts gerügt werde.

Diesen „Rügen“ lässt sich mithin weder die Bezeichnung von Umständen im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO entnehmen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben könnte, noch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

Einen relevanten Berufungsangriff enthalten diese „Rügen“ mithin nicht.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass das Landgericht ihrem Vortrag hätte folgen müssen, der Erhalt von Fördergeldern betreffend die Heizungsanlagen für das Acht- und das Dreiparteienhaus, für die die Klägerin Installationsarbeiten durchgeführt habe, sei „Bedingung und Geschäftsgrundlage“ für das Vertragsverhältnis mit der Klägerin gewesen.

Die Beklagte hat weder nachvollziehbar vorgetragen, dass sie mit der Klägerin vereinbart hätte, dass die Werkverträge über die Installationsarbeiten in beiden Häusern unter einer aufschiebenden Bedingung hätten stehen sollen, die in der Erlangung der beantragten Fördergelder des BAFA bestanden hätte, noch, dass die Parteien sich einig gewesen wären, dass die Verträge unter einer auflösenden Bedingung diesbezüglich hätten stehen sollen.

Gemäß § 158 Abs. 1 BGB tritt, wenn ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen wird, seine Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Im Gegenzug endet, wenn ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen wird, gemäß § 158 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts.

Zu dem Vortrag, dass die Parteien eine von beiden Arten einer Bedingung im Hinblick auf die Werkverträge über die Installationsarbeiten der Klägerin vereinbart hätten, hätte mithin der Vortrag gehört, dass die Werkverträge entweder erst hätten zustande kommen sollen, wenn die Fördergelder bereits vereinnahmt worden wären (aufschiebende Bedingung), oder, dass die Werkverträge ihre Verbindlichkeit hätten verlieren sollen, wenn eine Förderung nicht sollte vereinnahmt werden können (auflösende Bedingung).

Die Beklagte hingegen hat erstinstanzlich schriftsätzlich lediglich erklärt, die Beauftragung der Klägerin betreffend die Arbeiten habe „auf der Geschäftsgrundlage und der Bedingung“ gestanden, dass eine öffentlich-rechtliche Förderung durch das BAFA erreicht werden könne. In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2025 hat der Beklagtenvertreter angegeben, nach seinem Verständnis sei bei Vertragsschluss darüber gesprochen worden, dass ein Vertrag über Luftwärmepumpe und Fußbodenheizung nur dann geschlossen werden solle, „wenn auch die Förderung danach erfolgt“. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten hat er seinen Vortrag dahingehend präzisiert, dass der Geschäftsführer R. der Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten kurz vor Vertragsschluss gemeinsam die Förderanträge im Büro des Herrn R. ausgefüllt und dabei besprochen hätten, dass der Vertrag „unter der Bedingung erfolgen sollte“. Mit Schriftsatz vom 26.02.2025 hat die Beklagte zuletzt erstinstanzlich vorgetragen, die Zuwendungsbescheide seien Vertragsgrundlage gewesen; da die Heizungsanlage deutlich teurer sei als eine Gasbrennwerttherme, sei ihr Einbau nur vor dem Hintergrund der Förderung wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Dies sei beiden Parteien klar gewesen und Geschäftsgrundlage ihrer Zusammenarbeit.

Dieser Vortrag der Beklagten beinhaltet nicht die Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung durch die Parteien. Er erschöpft sich vielmehr in der sich abwechselnden Wiedergabe der Rechtsbegriffe der „Bedingung“ bzw. der „Geschäftsgrundlage“, ohne diese durch die Darlegung der konkret von den Parteien getroffenen Vereinbarung „mit Leben zu füllen“.

Eine nachvollziehbare Darlegung der tatsächlich seitens der Parteien getroffenen Vereinbarung wäre hier insbesondere deswegen von besonderer Bedeutung gewesen, weil es für die Klägerin im vorliegenden Fall extrem risikobehaftet gewesen wäre, die Wirkungen der Werkverträge über die von ihr zu leistenden Installationsarbeiten von der aufschiebenden Bedingung des Erhalts der Fördergelder abhängig zu machen bzw. sie unter die auflösende Bedingung der Erlangung dieser Gelder zu stellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Fördergelder, wie die beklagtenseits - wenn auch nur auszugweise - vorgelegten Förderbescheide belegen, erst dann ausgezahlt werden konnten, wenn die jeweiligen Heizungsanlagen fertig installiert waren, das Installationsunternehmen jeweils eine Fachunternehmererklärung abgegeben und seine Arbeiten vollständig in Rechnung gestellt hatte. Die in den jeweiligen Werkverträgen vereinbarte Werkleistung musste mithin, wie das Landgericht zu Recht formuliert hat, „denklogisch notwendig“ bereits vollständig ausgeführt worden sein, bevor die Fördersumme fließen konnte und dadurch klar war, ob die vereinbarte Bedingung eingetreten wäre. Hätten die Parteien mithin den Erhalt der Fördergelder zur aufschiebenden Bedingung gemacht, hätte die Klägerin damit rechnen müssen, dass der Werkvertrag über die von ihr längst ausgeführten Arbeiten nicht zustande kommen würde, falls die Förderung nicht ausgezahlt werden sollte. Hätten die Parteien hingegen den Erhalt der Fördergelder als auflösende Bedingung vereinbart, hätte der Werkvertrag über die ebenfalls bereits längst ausgeführten Arbeiten nachträglich seine Rechtswirkungen verloren. In beiden Fällen hätte die Klägerin sich in der Situation befunden, die vertraglich geschuldete Installationsleistung erbracht zu haben, mangels wirksamen Vertragsverhältnisses mit der Beklagten jedoch keinen Anspruch auf die Bezahlung des vereinbarten Werklohns zu haben, sondern versuchen zu müssen, ihre Schäden auf dem Weg einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung o.ä. weitestgehend zu mindern.

Dass die Klägerin sich auf eine derartige Vereinbarung mit der Beklagten eingelassen hätte, die für sie mit dem Risiko erheblicher finanzieller Verluste einhergegangen wäre, erscheint lebensfremd. Dies umso mehr, als es - wie der seitens der Beklagten vorgelegte Schriftverkehr belegt - die Beklagte war, die die Anträge auf die Förderung an das BAFA gestellt, Fristverlängerungen insoweit beantragt hat etc. Durch die Vereinbarung des erfolgreichen Abschlusses der Förderverfahren als Bedingung für das Zustandekommen bzw. Fortbestehen der Werkverträge hätte die Klägerin sich mithin vollständig „in die Hände“ der Beklagten begeben. Vor diesem Hintergrund hätte es einer schlüssigen, insbesondere konkreten und inhaltlich nachvollziehbaren Darstellung seitens der Beklagten bedurft, welche Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der Wirkungen der Werkverträge getroffen hätten insbesondere für den Fall, dass es nicht zu der Förderung kommen sollte. Eine solche Darlegung fehlt entsprechend den obigen Ausführungen.

Auch der Vortrag der Beklagten, der Erhalt der beantragten Fördergelder sei Vertragsgrundlage der Werkverträge zwischen den Parteien im Sinne von § 313 BGB gewesen, vermag ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB kann eine Vertragspartei die Anpassung eines Vertrages verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, oder wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen. Weitere Bedingung einer derartigen Vertragsanpassung ist, dass der Vertragspartei, die eine Vertragsanpassung anstrebt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Erwartung der zukünftigen Auszahlung der beantragten Fördergelder zur Geschäftsgrundlage der Werkverträge zwischen den Parteien geworden ist, weil die Parteien eventuell die Vorstellung hatten, dass die beantragten Fördergelder dank erfolgreicher Anträge tatsächlich würden vereinnahmt werden können, was sich später als falsch herausgestellt hat.

Denn jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung eines Anspruchs der Beklagten auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB, dass ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten ist.

Einer Vertragspartei steht auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zu, wenn die Störung in ihre Risikosphäre fällt. Hat eine Partei nach dem Vertragsinhalt bestimmte Risiken übernommen, können Vorfälle innerhalb dieses Risikobereichs der Gegenpartei nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage zugerechnet werden. Auch ein Vertragsteil, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse verschuldet oder in sonst zurechenbarer Weise verursacht hat, kann aus der dadurch herbeigeführten Vertragsstörung keine Rechte herleiten (BeckOK BGB/Lorenz, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 313 Rn. 26-28).

Vorliegend hat die Beklagte lediglich vorgetragen, es sei Sache der Klägerin gewesen, eine Förderbarkeit sicherzustellen, die nötigen Anträge zu stellen und die benötigte Dokumentation beizubringen. Ihr Vortrag erschöpft sich mithin in der rechtlichen Schlussfolgerung, dass die Sicherstellung der Förderung, die Antragstellung und die Beibringung der nötigen Dokumente zu den Pflichten der Klägerin gehört habe. Schlüssigen Vortrag dazu, dass, in welcher Form und mit welchem konkreten Inhalt die Parteien vereinbart hätten, dass die Klägerin bestimmte Pflichten im Rahmen der Beantragung der Fördergelder des BAFA übernehmen sollte, der Grundlage dieser rechtlichen Schlussfolgerung hätte sein können, ist die Beklagte jedoch schuldig geblieben.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der beklagtenseits vorgelegte vorgerichtliche Schriftverkehr der nach alledem ohnehin nicht schlüssigen Darstellung der Beklagten noch weiter den Boden entzieht. Denn es war - wie die Zuwendungsbescheide vom 27.04.2020 belegen und worauf die Klägerin erstinstanzlich hingewiesen hat, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte - die Beklagte selbst, die die Fördergelder beim BAFA beantragt hat. Dementsprechend hat auch die Beklagte selbst nach ihrem eigenen Vortrag - die Klägerin bestreitet den Erhalt entsprechender Emails - die Klägerin gleich dreimal gleichlautend darauf hingewiesen, dass sie - die Beklagte - für die Beantragung des Zuschusses Fachunternehmerbescheinigungen und Schlussrechnungen durch die Klägerin benötige. Dabei hat sie die Klägerin - angeblich - jeweils darauf hingewiesen, sie solle diese Unterlagen möglichst bald übersenden, „damit wir den Zuschuss beantragen können“. Eine Erklärung dafür, weshalb sie nach ihrem eigenen Vortrag es selbst war („wir“), die die Anträge gestellt hat, dass sie aber gleichzeitig vorträgt, die Anträge seien „Sache“ der Klägerin gewesen, ist die Beklagte ebenfalls schuldig geblieben. Auch den Fristverlängerungsantrag an das BAFA vom 02.04.2021 hat die Beklagte selbst verfasst und abgesandt, woraufhin die Behörde auch ihr gegenüber den Änderungsbescheid vom 11.05.2021 erlassen hat. Jedes einzelne Schriftstück, das das BAFA in den betroffenen Verfahren verfasst hat, ist mithin an die Beklagte gesandt worden und jedes Schriftstück, das an das BAFA übersandt worden ist, stammt von der Beklagten.

Nur ergänzend sei vor diesem Hintergrund darauf verwiesen, dass die Beklagte mit ihrem Vortrag - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - nicht die Vertragsanpassung geltend macht, die sie nach § 313 BGB ggf. verlangen könnte. Denn sie legt weder einen bestimmten Betrag dar, um den die Werklohnforderung der Klägerin ihres Erachtens anzupassen bzw. zu kürzen sei, weil die Förderung des BAFA nicht habe erlangt werden können, noch macht sie geltend, dass von der Werklohnforderung der Klägerin derjenige Betrag in Abzug zu bringen sei, auf den sich die Förderung im Erfolgsfall belaufen hätte. Denn sie hat nicht etwa die Summe, auf die sich ihrer Ansicht nach die Förderung belaufen hätte, von der Werklohnforderung der Klägerin in Abzug gebracht und nur den verbleibenden Werklohn ausgezahlt. Sie hat vielmehr lediglich die erste Abschlagsrechnung der Klägerin beglichen und in der Folgezeit keine Zahlungen mehr an sie geleistet. Die Differenz zwischen der Schlussrechnungsumme und der Höhe ihrer Abschlagszahlung stimmt jedoch in keiner Weise mit dem Förderbetrag überein, der der Beklagten nach ihrem Vortrag wegen des Wegfalls der Förderung entgangen sein soll.

Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte entsprechend den obigen Ausführungen nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Klägerin die Pflicht übernommen hätte, die Förderverfahren gegenüber dem BAFA zu begleiten bzw. durchzuführen, und dass sie ebenso nicht schlüssig dargetan hat, dass die Parteien den Erhalt der Fördergelder zu einer (aufschiebende oder auflösende) Bedingung für die Wirksamkeit der Werkverträge erhoben hätten, ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den beklagtenseits benannten Zeugen W. nicht vernommen hat. Denn seine Vernehmung wäre in dieser Situation einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte schließlich, dass das Landgericht einen Schadensersatzanspruch ihrerseits gegen die Klägerin nicht mit der Begründung hätte verneinen dürfen, dass sie eine Pflichtverletzung nicht hinreichend vorgetragen habe, da sie nicht dargetan habe, zu welchem Zeitpunkt die Leistung vereinbarungsgemäß hätte erbracht werden sollen, und wann die Klägerin sie tatsächlich ausgeführt habe, ohne ihr zuvor einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen und ihr so die Möglichkeit zu geben, ihren Vortrag anzupassen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger, der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, darlegen muss, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BeckOK ZPO/Wulf, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 520 Rn. 24). Dies muss gemäß § 529 Abs. 2 S.1 1 i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO bereits in der Berufungsbegründungsschrift und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO erfolgen. Das gesamte neue Vorbringen einschließlich der Tatsachen, auf Grund derer es nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen sein soll, muss gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO ebenfalls bereits in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen werden.

Hieran fehlt es vorliegend, da die Berufungsbegründung das hiernach notwendige Vorbringen nicht enthält und die Beklagte bis heute nicht vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Installation der Heizungsanlagen aufgrund welcher Vereinbarung der Parteien hätte abschließen müssen und zu welchem - späteren - Zeitpunkt es hierzu tatsächlich gekommen sei.

Aus dem gleichen Grund erfolglos bleibt die Rüge der Beklagten, das Landgericht hätte nicht annehmen dürfen, ihr Schaden sei nicht schlüssig vorgetragen, da sie nur auf die Höchstfördersumme Bezug nehme, ohne ihr auch hierzu einen Hinweis zu erteilen. Denn die Beklagte hat, nachdem die Klägerin erstinstanzlich darauf verwiesen hatte, dass die Förderbescheide nur den allenfalls möglichen Höchstbetrag der Förderung nennen, stets jedoch nur eine Förderung in Höhe von 35 % der tatsächlich entstandenen Kosten möglich sei, bis heute nicht zu der Höhe dieser Kosten vorgetragen.

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