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2 OAus 182/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-21, 2 OAus 182/25
2 OAus 182/25Obergericht21.08.2025
1. Soweit wegen derselben Tat ein inländisches Strafverfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden ist, handelt es sich - wie sich bereits aus § 9 Nr. 1 IRG ergibt - um eine der Auslieferung entgegenstehende verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG 2. Ob einem Auslieferungsersuchen in diesem Sinne dieselbe Tat zugrunde liegt, ist autonom nach europarechtlichen Maßstäben zu bestimmen. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Identität der materiellen Tat an, wobei dies als Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Tat oder von dem geschützten rechtlichen Interesse in den jeweils beteiligten Mitgliedstaaten zu verstehen ist. Anhaltspunkte zur näheren Bestimmung des unlösbaren Zusammenhangs der Tatumstände können die zeitliche und räumliche Nähe der Umstände (Tatzeit, Tatort, Täter, Tatobjekt) sowie die Verbundenheit im Hinblick auf ihren Zweck sein (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2007, Az. C-367/05, BeckRS 2007, 70526 (Kraaijenbrink) Tz. 27, 36).
Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 2 OAus 182/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0821.2OAUS182.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG §§ 9 Nr. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 153a Abs. 1
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