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18 U 101/20•Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-21, 18 U 101/20
18 U 101/20Obergericht21.08.2025
1. Steht fest, dass am vertraglich vereinbarten Ort nicht abgeliefert wurde, trägt der Frachtführer die Beweislast dafür, gleichwohl an einem anderem Ort an den berechtigten Empfänger abgeliefert zu haben. 2. Die Bezeichnung einer Kontaktadresse (hier in Form eines Namens und einer Telefonnummer) im Frachtvertrag und im Frachtbrief kann vom Frachtführer jedenfalls dann nicht dahin verstanden werden, diese Person könne auch über den Ort der Ablieferung disponieren, wenn sie im Zusammenhang mit der Absprache der Ablieferungszeiten genannt wird. 3. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Absenders im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrags mit Personen, die unbefugt im Namen Dritter agieren, um sich die Ware anzueignen, begründet für sich genommen noch kein Mitverschulden des Absenders an einer Haftung des Frachtführers wegen einer Ablieferung an einen anderen als den frachtvertraglich festgelegten Empfänger. 4. Ein Mitverschulden kann es jedoch darstellen, wenn der Absender Informationen vom Frachtführer erhält, die objektiv darauf hindeuten, dass er im Hinblick auf das dem Transport zugrunde liegende Warengeschäft einem Betrug erlegen ist, und ihm Gelegenheit geben, die Auslieferung des Gutes zu verhindern.
Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 18 U 101/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0821.18U101.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsena
Normen: Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.6.2020 verkündete Grundurteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich, seit dem 10.4.2019 sowie vorgerichtliche Kosten 2.415,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2019 zu zahlen;
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 5/6 aller Schäden aus dem Verlust des Gutes (30.000 Flaschen à 0,75 l des unter dem Namen „V.“ vertriebenen Weins der Sorte „S. DOCG“), das Gegenstand des Transportauftrags mit der Beklagten aus Oktober 2018 war, zu ersetzen, soweit diese Schäden über die mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Schäden hinausgehen und soweit – einschließlich der mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. verfolgten Schäden – ein Gesamtbetrag von 294.133,30 € nicht überschritten wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Klägerin und Beklagte dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufung: Bis zu 225.000,00 €
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