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1 Vollz 90/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-20, 1 Vollz 90/25
1 Vollz 90/25Obergericht20.08.2025
Soweit ein Gefangener Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte begehrt, ist ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen, da die spezialgesetzliche Norm des § 40 JVollzDSG NRW den Regelungen des IFG NRW vorgeht.
Entscheidungsdatum: 2025-08-20
Aktenzeichen: 1 Vollz 90/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0820.1VOLLZ90.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: JVollzDSG NRW § 40; IFG NRW § 4
Soweit ein Gefangener Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte begehrt, ist ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen, da die spezialgesetzliche Norm des § 40 JVollzDSG NRW den Regelungen des IFG NRW vorgeht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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