Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-20, 1 Vollz 90/25

1 Vollz 90/25Obergericht20.08.2025

Regest

Soweit ein Gefangener Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte begehrt, ist ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen, da die spezialgesetzliche Norm des § 40 JVollzDSG NRW den Regelungen des IFG NRW vorgeht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 90/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-20

Aktenzeichen: 1 Vollz 90/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0820.1VOLLZ90.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: JVollzDSG NRW § 40; IFG NRW § 4

Leitsätze

Soweit ein Gefangener Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte begehrt, ist ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen, da die spezialgesetzliche Norm des § 40 JVollzDSG NRW den Regelungen des IFG NRW vorgeht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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