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18 U 61/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-18, 18 U 61/24
18 U 61/24Obergericht18.08.2025
1. Die Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen zu Bestandskunden durch einen (Unter-)Vertreter während des bestehenden (Unter-)Handelsvertreterverhältnisses kann als Verstoß gegen ein vertragliches oder gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot zu werten sein. 2. Der Auskunftsanspruch des Unternehmers setzt u.a. den begründeten Verdacht einer Vertragspflichtverletzung voraus, der gegeben sein kann, wenn der (Unter-)Vertreter an einer Gesellschaft beteiligt ist, die sich als Versicherungsmaklerin betätigt. 3. Erforderlich ist ferner, dass sich der Unternehmer die zur Vorbereitung und Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann (BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 268/11). 4. Dem Inhalt eines Auskunftsanspruchs können Vorschriften der DSGVO oder der strafrechtliche Geheimnisschutz (§ 203 StGB) entgegenstehen.
Entscheidungsdatum: 2025-08-18
Aktenzeichen: 18 U 61/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0818.18U61.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 86 Abs. 1 HGB, 242 BGB, Art. 6 DSGVO, § 203 StGB
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.5.2024 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Nennung sämtlicher in die Betreuung des Versicherungsmaklers übertragener Versicherungsverträge unter vormaliger Betreuung der Klägerin unter Angabe folgender Daten:
− Kundenname
− Adresse des Kunden
− Name und Anschrift des Produktgebers
− Name und Beschreibung des Produkts
− Antragsdatum
− Datum des Vertragsabschlusses
− Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer
− Laufzeit.
− Name und Anschrift des Produktgebers
− Name und Beschreibung des Produkts
− Antragsdatum
− Datum des Vertragsabschlusses
− Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer
− Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Beitrags
− Laufzeit
− eventuelle nach Antragstellung noch folgende Änderungen am vermittelten Geschäft unter Angabe des Datums und des Grundes zur Änderung, in Fällen der Änderung in Form von Stornierung/Widerruf unter Angabe des Datums und des Grundes der Stornierung.
zur Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. Beitragsreduzierung, Widerruf oder anderweitigen Auflösung eines über die Klägerin vermittelten Vertrages mit dem Ziel des Abschlusses eines anderen Versicherungsvertrags nicht über die Klägerin und mit der Folge der Auflösung des jeweiligen Vertrages geraten hat, wobei die Auskunft folgende Punkte zu enthalten hat:
− Kundenname
− Adresse des Kunden
− Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer
− bei Versicherungen zusätzlich: Tarif und Sparte
− Angaben zur Art der veranlassten Änderung wie Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. –reduzierung, Widerruf oder anderweitige Auflösung;
bzw. zur Abstandnahme von einem im Falle der Durchführung über die Klägerin vermittelten Geschäft mit der Folge der Abstandnahme vom jeweiligen Vertrag geraten hat, soweit es sich nicht um Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen handelt, wobei die Auskunft folgende Punkte zu enthalten hat:
− Kundenname
− Adresse des Kunden
− bei Versicherungen zusätzlich: Tarif und Sparte.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;
der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufung des Beklagten: 1.240,00 €
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