Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-07, 13 UF 76/25

13 UF 76/25Obergericht07.08.2025

Regest

1. Wird ein betriebliches Anrecht auf Kapitalzahlung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich fällig und ausbezahlt, kann es nicht mehr im Wertausgleich bei der Scheidung berücksichtigt werden. 2. Für die Anwendung des § 27 VersAusglG auf Gegenanrechte der ausgleichsberechtigten Person ist dann kein Raum, wenn ein Ausgleich des ausbezahlten Anrechts in anderer Form (§§ 22, 23 VersAusglG oder Zugewinnausgleich) möglich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 76/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-07

Aktenzeichen: 13 UF 76/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0807.13UF76.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG §§ 5, 22, 23, 27, 29

Leitsätze

    1. Wird ein betriebliches Anrecht auf Kapitalzahlung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich fällig und ausbezahlt, kann es nicht mehr im Wertausgleich bei der Scheidung berücksichtigt werden.
    1. Für die Anwendung des § 27 VersAusglG auf Gegenanrechte der ausgleichsberechtigten Person ist dann kein Raum, wenn ein Ausgleich des ausbezahlten Anrechts in anderer Form (§§ 22, 23 VersAusglG oder Zugewinnausgleich) möglich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der T.-Versorgung vom 06.06.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 12.05.2025 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 Abs.4 wie folgt abgeändert:

Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der T.-Versorgung (Vers. Nr. N01) nicht statt.“

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Der Wert für das Beschwerdeverfahren auf wird auf 1.000 € festgesetzt.

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