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3 Ws 221/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-24, 3 Ws 221/25
3 Ws 221/25Obergericht24.07.2025
1. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann zum Ende des Vorwegvollzugs im Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB jedenfalls dann nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt werden, wenn die Maßregelvollstreckung im Entscheidungszeitpunkt schon begonnen hat. 2. Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB voraus, dass die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 vorliegen. Es muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten sein, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. 3. Dabei kommt es für den Begriff des Hanges auf § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 an. Es bedarf daher für die Fortdauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt einer Substanzkonsumstörung, infolge derer (kumulativ) eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der (alternativen) Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.
Entscheidungsdatum: 2025-07-24
Aktenzeichen: 3 Ws 221/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.3WS221.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 64 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 5
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. April 2025 wird aufgehoben.
Die mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2020 (Az. 68 KLs 7/19) angeordnete und zuletzt mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2024 (Az. 108 KLs 19/19) aufrecht erhaltene Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache aus dem Maßregelvollzug zu entlassen und in den Strafvollzug der Begleitstrafe zu überführen.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein, deren weitere Ausgestaltung der Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleibt. Die Belehrung über die Bedeutung und das Wesen der Führungsaufsicht wird der Maßregelvollzugseinrichtung übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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