Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-16, 4 UF 213/24

4 UF 213/24Obergericht16.07.2025

Regest

1. Erleidet ein wenige Wochen alter Säugling in der elterlichen Obhut schwerste lebensbedrohende körperliche Misshandlungen (neunfacher Rippenbruch, die eine kräftige Gewalteinwirkung voraussetzt), deren Umstände nicht aufgeklärt sind, ist mangels anderer Alternativursachen davon auszugehen, dass hierfür die Eltern auf die ein oder andere Art verantwortlich sind. 2. Auch wenn ungeklärt bleibt, wer von beiden Kindeseltern dem Kind die Verletzungen zugefügt hat, als auch in welcher Überforderungssituation dies geschah, besteht weiterhin ein wesentliches Wiederholungsrisiko hinsichtlich einer lebensbedrohlichen Misshandlung des Kindes.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 213/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-16

Aktenzeichen: 4 UF 213/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0716.4UF213.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1666, 1666a BGB

Leitsätze

    1. Erleidet ein wenige Wochen alter Säugling in der elterlichen Obhut schwerste lebensbedrohende körperliche Misshandlungen (neunfacher Rippenbruch, die eine kräftige Gewalteinwirkung voraussetzt), deren Umstände nicht aufgeklärt sind, ist mangels anderer Alternativursachen davon auszugehen, dass hierfür die Eltern auf die ein oder andere Art verantwortlich sind.
    1. Auch wenn ungeklärt bleibt, wer von beiden Kindeseltern dem Kind die Verletzungen zugefügt hat, als auch in welcher Überforderungssituation dies geschah, besteht weiterhin ein wesentliches Wiederholungsrisiko hinsichtlich einer lebensbedrohlichen Misshandlung des Kindes.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 07.11.2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

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