Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-10, 1 Vollz 193-195/25

1 Vollz 193-195/25Obergericht10.07.2025

Regest

Die Anordnung einer Suchtmittelkontrolle nach § 65 Abs. 1 StVollzG NRW kann sich nur dann als rechtmäßig erweisen, wenn die Justizvollzugsanstalt dem Betroffenen neben der (regelhaft „auf Sicht“ erfolgenden) Urinkontrolle auch eine Kapillarblutentnahme nach § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW anbietet. Der Senat hält insoweit ausdrücklich nicht mehr an der mit Beschluss vom 24.05.2022 (III – 1 Vollz(Ws) 120/22) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass es der Entscheidung der Vollzugsanstalt im Rahmen des Organisationsermessens obliegt, ob diese von der Möglichkeit der Kapillarblutentnahme Gebrauch macht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 193-195/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-10

Aktenzeichen: 1 Vollz 193-195/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0710.1VOLLZ193.195.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW § 65 Abs. 1

Leitsätze

Die Anordnung einer Suchtmittelkontrolle nach § 65 Abs. 1 StVollzG NRW kann sich nur dann als rechtmäßig erweisen, wenn die Justizvollzugsanstalt dem Betroffenen neben der (regelhaft „auf Sicht“ erfolgenden) Urinkontrolle auch eine Kapillarblutentnahme nach § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW anbietet. Der Senat hält insoweit ausdrücklich nicht mehr an der mit Beschluss vom 24.05.2022 (III – 1 Vollz(Ws) 120/22) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass es der Entscheidung der Vollzugsanstalt im Rahmen des Organisationsermessens obliegt, ob diese von der Möglichkeit der Kapillarblutentnahme Gebrauch macht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Urinprobe am 24.11.2023 und die Aushändigung der schriftlichen Begründung sämtlicher infolge der verweigerten Urinkontrolle am 24.11.2023 eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen begehrt (Anträge zu 2) und 4)).

Die Rechtsbeschwerde wird im Übrigen (Anträge zu 1) und 3)) zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes – aufgehoben, soweit die Strafvollstreckungskammer die Anträge zu 1) und 3) zurückgewiesen hat, und zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

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