Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-09, 1 Vollz 92/25

1 Vollz 92/25Obergericht09.07.2025

Regest

1.Die Begründung der Versagung von Freiheitsgraden nach § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW muss sich konkret auf die jeweils in Betracht kommende Lockerungsmaßnahme beziehen (u.a. Senat, Beschluss vom 09.07.2025 - III - 1 Vollz 69/25). 2.Zur Ablehnung von Ausführungen nach Grad 3 im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW bedarf es einer näheren Begründung , warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen - auch bei Beachtung der Möglichkeit der Differenzierung nach § 4 Abs. 2 S. 2 StrUG NRW - ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 92/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-09

Aktenzeichen: 1 Vollz 92/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0709.1VOLLZ92.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StrUG NRW § 4 Abs. 2

Leitsätze

1.Die Begründung der Versagung von Freiheitsgraden nach § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW muss sich konkret auf die jeweils in Betracht kommende Lockerungsmaßnahme beziehen (u.a. Senat, Beschluss vom 09.07.2025 - III - 1 Vollz 69/25).

2.Zur Ablehnung von Ausführungen nach Grad 3 im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW bedarf es einer näheren Begründung , warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen - auch bei Beachtung der Möglichkeit der Differenzierung nach § 4 Abs. 2 S. 2 StrUG NRW - ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A vom 29.07.2024 wird aufgehoben.

Der Leiter des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Bestimmung des Maßes des Freiheitsentzugs auf Grad 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

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