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4 UKl 1/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-08, 4 UKl 1/25
Entscheidungsdatum: 2025-07-08
Aktenzeichen: 4 UKl 1/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.4UKL1.25.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie in der Anlage K1 wiedergegeben, im geschäftlichen Verkehr als Anbieterin einer sehr großen Suchmaschine den Nutzern keine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsmechanismen in klarer und eindeutiger Sprache zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 02.04.2025 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Senat sieht keine Veranlassung, Unterlassungsklagen qualifizierter Wirtschaftsverbände anders (höher) zu bewerten als Unterlassungsklagen qualifizierter Verbraucherverbände.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
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