Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-02, 1 Ws 171/25

1 Ws 171/25Obergericht02.07.2025

Regest

1. Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO), nicht aber für das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen. 2. Eine (isolierte) Beiordnung eines Verteidigers nach § 364a StPO im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO ist möglich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 171/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-02

Aktenzeichen: 1 Ws 171/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0702.1WS171.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 143 Abs. 1; StPO § 364a

Leitsätze

    1. Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO), nicht aber für das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen.
    1. Eine (isolierte) Beiordnung eines Verteidigers nach § 364a StPO im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO ist möglich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

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