Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-30, 10 W 31/25

10 W 31/25Obergericht30.06.2025

Regest

1. Die Hofeigenschaft einer „landwirtschaftlichen Besitzung“ setzt nicht nur den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus, sondern erfordert zusätzlich eine bestehende oder jedenfalls ohne Weiteres wiederherstellbare wirtschaftliche Betriebseinheit. Das sind nicht lediglich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die landwirtschaftlichen Maschinen und Einrichtungen sowie das landwirtschaftliche Zubehör. Hinzukommen muss eine Zusammenfassung all dessen in einer Organisationseinheit oder zumindest die Möglichkeit, die Betriebsmerkmale wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen. 2. Ein Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll, wird indiziert, wenn er in seinem Testament, einen Abkömmling mit den Gebäuden auf der Hofstelle bedenkt und einem anderen Abkömmling die landwirtschaftlichen Flächen zukommen lassen will, so dass eine Fortführung des ursprünglichen Hofes als Betriebseinheit nach dem Erbfall nicht mehr möglich erscheint. 3. Ist die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und dadurch die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt, kommt eine Vererbung des landwirtschaftlichen Besitzes nach dem Sondererbrecht der HöfeO nicht mehr in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 31/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-30

Aktenzeichen: 10 W 31/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0630.10W31.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: HöfeO § 1; HöfeVfO § 5; LwVfG § 44; LwVfG § 45

Leitsätze

    1. Die Hofeigenschaft einer „landwirtschaftlichen Besitzung“ setzt nicht nur den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus, sondern erfordert zusätzlich eine bestehende oder jedenfalls ohne Weiteres wiederherstellbare wirtschaftliche Betriebseinheit. Das sind nicht lediglich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die landwirtschaftlichen Maschinen und Einrichtungen sowie das landwirtschaftliche Zubehör. Hinzukommen muss eine Zusammenfassung all dessen in einer Organisationseinheit oder zumindest die Möglichkeit, die Betriebsmerkmale wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen.
    1. Ein Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll, wird indiziert, wenn er in seinem Testament, einen Abkömmling mit den Gebäuden auf der Hofstelle bedenkt und einem anderen Abkömmling die landwirtschaftlichen Flächen zukommen lassen will, so dass eine Fortführung des ursprünglichen Hofes als Betriebseinheit nach dem Erbfall nicht mehr möglich erscheint.
    1. Ist die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und dadurch die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt, kommt eine Vererbung des landwirtschaftlichen Besitzes nach dem Sondererbrecht der HöfeO nicht mehr in Betracht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warburg vom 08.10.2024 wird abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten in beiden Instanzen wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

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