Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-24, 15 W 236/24

15 W 236/24Obergericht24.06.2025

Regest

1. Bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft erfolgt keine Berichtigung des Grundbuchs, sondern lediglich eine Richtigstellung des eingetragenen Rechtsträgers (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 7.05.2020 – 15 W 87/20 – veröffentlicht in juris). 2. Bei der entsprechenden Eintragung entsteht keine Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 (Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern). 3. In der vorgenannten Konstellation entsteht die Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 auch dann nicht, wenn zuvor die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterblieben ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 236/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-24

Aktenzeichen: 15 W 236/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0624.15W236.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 39, GNotKG KV Nr.14110

Leitsätze

  1. Bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft erfolgt keine Berichtigung des Grundbuchs, sondern lediglich eine Richtigstellung des eingetragenen Rechtsträgers (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 7.05.2020 – 15 W 87/20 – veröffentlicht in juris).

  2. Bei der entsprechenden Eintragung entsteht keine Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 (Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern).

  3. In der vorgenannten Konstellation entsteht die Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 auch dann nicht, wenn zuvor die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterblieben ist.

Tenor

Der Beschluss vom 30.04.2024 wird aufgehoben.

Der Kostenansatz des Amtsgerichts Rheine vom 09.01.2024 zum Kassenzeichen X7019 6459 446 0X wird aufgehoben.

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