Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-17, 3 Ws 188/25

3 Ws 188/25Obergericht17.06.2025

Regest

Die erstmalige zweijährige Überprüfungsfrist einer unbefristeten Führungsaufsicht wird erst mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der zeitlichen Höchstdauer von fünf Jahren (der zunächst befristeten Führungsaufsicht) in Gang gesetzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 188/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-17

Aktenzeichen: 3 Ws 188/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0617.3WS188.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: § 68e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB; § 68c Abs. 3 S. 1 StGB

Leitsätze

Die erstmalige zweijährige Überprüfungsfrist einer unbefristeten Führungsaufsicht wird erst mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der zeitlichen Höchstdauer von fünf Jahren (der zunächst befristeten Führungsaufsicht) in Gang gesetzt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 61. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 27. März 2025 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. Juni 2025 durch

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerde-führers bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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