Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-13, 1 Vollz 464/24

1 Vollz 464/24Obergericht13.06.2025

Regest

Bei der Durchsicht von (geöffneter) Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumkontrolle hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Anwesenheit.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 464/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-13

Aktenzeichen: 1 Vollz 464/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0613.1VOLLZ464.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW § 64 Abs. 1; StVollzG NRW § 26 Abs. 3

Leitsätze

Bei der Durchsicht von (geöffneter) Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumkontrolle hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Anwesenheit.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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