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2 OAus 80/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-12, 2 OAus 80/25
2 OAus 80/25Obergericht12.06.2025
1. Die mit einer Ablehnungsentscheidung erfolgte Beendigung eines Auslieferungsverfahrens begründet für den Betroffenen grundsätzlich einen verfassungsrechtlich geschützten Vertrauenstatbestand; hiergegen würde es verstoßen, wenn dennoch auf das verbrauchte Auslieferungsersuchen hin noch eine Auslieferungsbewilligung zu erteilen wäre. Anlass zu einer abweichenden Entscheidung kann jedoch beim Vorliegen neuer Umstände ein zulässig angebrachtes neues Auslieferungsersuchen geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1979 - 1 BvR 924/78 -; OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2006 - 1 ARs 18/05 (Ausl) -; Senat, Beschluss vom 13.09.2006 - (2) 4 Ausl A 19/06 (235/06) -, juris). 2. Für einen solchen neuen Umstand kann es genügen, wenn nachträglich ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird (§ 84a Abs. 1 Nr. 3.a) IRG) und daher die Voraussetzungen für das bei der Entscheidung über das verbrauchte Auslieferungsersuchen angenommene Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht mehr vorliegen.
Entscheidungsdatum: 2025-06-12
Aktenzeichen: 2 OAus 80/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0612.2OAUS80.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG §§ 29 Abs. 1, 83b Abs. 2 Nr. 2, 84a Abs. 1 Nr. 3.a)
Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Schreiben des Bezirksgerichts Szczecin vom 19.03.2025 (Aktenzeichen: III Kop 3/19) in Verbindung mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 24.06.2019 (Aktenzeichen: III Kop 3/19) sowie mit den Urteilen des Kreisgerichts H. Szczecinski vom 17.01.2003 (Az. II K 1171/02) und des Kreisgerichts Szczecin-Zentrum in Szczecin vom 06.03.2012 (Az. V K 640/10) zur Last gelegten Taten ist zulässig.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
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