Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-12, 22 U 48/24

22 U 48/24Obergericht12.06.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 48/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-12

Aktenzeichen: 22 U 48/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0612.22U48.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.04.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.676,63 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.576,26 € seit dem 13.10.2023 bis zum 28.10.2024, aus 16.560,64 € ab dem 29.10.2024 bis zum 28.05.2025 und aus 22.676,63 € ab dem 29.05.2025 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Mehrwertsteuer aus einem Nettobetrag von bis zu 22.676,63 € freizustellen, die aufgrund von Arbeiten für die Wiederherstellung der Wegestützmauer im Grenzbereich des klägerischen Grundstücks zum südlich vom klägerischen Grundstück befindlichen kommunalen Wirtschaftsweg anfallen wird.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren i.H. von 1.295,43 € zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger 8 % und der Beklagte 92 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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