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3 ORbs 57/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-10, 3 ORbs 57/25
3 ORbs 57/25Obergericht10.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-10
Aktenzeichen: 3 ORbs 57/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0610.3ORBS57.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2 OWiG).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
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