Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-10, 10 W 56/25

10 W 56/25Obergericht10.06.2025

Regest

1. Zu den Voraussetzungen der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers bei einem nicht mittellosen Nachlass 2. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist der Einwand, der Nachlasspfleger habe seine Geschäfte unsachgemäß geführt ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 56/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-10

Aktenzeichen: 10 W 56/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0610.10W56.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 1915; BGB § 1836; BGB § 1888

Leitsätze

    1. Zu den Voraussetzungen der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers bei einem nicht mittellosen Nachlass
    1. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist der Einwand, der Nachlasspfleger habe seine Geschäfte unsachgemäß geführt ausgeschlossen.

Tenor

Der Beschluss wird teilweise abgeändert und dem Beteiligten zu 22) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung in Höhe von 13.475,53 € inclusive Mehrwertsteuer gegen den Nachlass festgesetzt. Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeführers trägt der Beteiligte zu 22).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.269,80 € festgesetzt.

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