Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-06, 2 UF 7/24

2 UF 7/24Obergericht06.06.2025

Regest

1. Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ist bei der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 1 VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i. S. v. § 32 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend. 2. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 7/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-06

Aktenzeichen: 2 UF 7/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0606.2UF7.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG §§ 33, 34, BGB § 1581

Leitsätze

    1. Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ist bei der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 1 VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i. S. v. § 32 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend.
    1. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der am 09.12.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen abgeändert.

Die durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20.08.2012 – 42 F 339/09 VA – erfolgte Kürzung des Anrechts des Beschwerdeführers bei der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. N01) wird ab dem 01.11.2023 i.H.v. 353 € monatlich brutto, ab dem 01.01.2024 i.H.v. 407,00 € monatlich brutto und ab dem 01.01.2025 i.H.v. 396,00 € monatlich brutto ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.143 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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