Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-27, 15 W 194/23

15 W 194/23Obergericht27.05.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 194/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-27

Aktenzeichen: 15 W 194/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0527.15W194.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 09.06.2023 zu Nr. 2 des Tenors (73 III 103/21 AG Essen) wird dahin abgeändert, dass die Namensführung der Kindesmutter im Geburtsregister Nr. N01 des Standesamtes P. wie folgt berichtigt wird:

H. A. T. (Namenskette)

Die Anordnung, dass die Namenskette insgesamt als Vornamen im Geburtsregister einzutragen ist, entfällt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.06.2023 (73 III 103/21 AG Essen) wird ersatzlos aufgehoben. Klarstellend wird die Anordnung, dass das Datenfeld „Familienname in dem o.g. Geburtsregister leer zu stellen ist“, ersatzlos aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung von Eintragungen im Geburtsregister des betroffenen minderjährigen Kindes, geb. am 00.00.0000. Wegen des Inhalts des Geburtsregisters wird auf Bl. 10 - 12 der AG-Akte verwiesen.

Die Beteiligte zu 1), im Folgenden Kindesmutter genannt, hat die Streichung der einschränkenden Zusätze begehrt, damit die Ausstellung einer Geburtsurkunde für das Kind möglich ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 PStV). Der Beteiligte zu 2), im Folgende nur: die Untere Standesamtsaufsicht, hat den Antrag der Kindesmutter, die beweiskrafteinschränkenden Zusätze zu streichen, befürwortet (Bl. 76 der AG-Akte). Er hat ferner beantragt, dass die Namensführung der Kindesmutter in H. A. T. (Namenskette) berichtigt wird, wobei er darauf hingewiesen hat, dass registerrechtlich die Erfassung im Feld Familienname erfolgt und das Feld Vorname leer gestellt wird (Bl. 76 der AG-Akte).

Die Mutter des betroffenen minderjährigen Kindes ist irakische Staatsangehörige. Ihr wurde keine Flüchtlingseigenschaft, aber ein subsidiärer Schutzstatus in Deutschland zuerkannt (Bl. 39 der AG-Akte). Laut dem irakischen Reisepass (Bl.48 der AG-Akte; Anlage zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 09.10.2023, Bl. 54 der eAkte OLG) führt die Kindesmutter folgenden Namen:

Full name (d.h. vollständiger Name): H. A. T.

Surname (d.h. Nachname): T.

Nach dem irakischen Personalausweis (Bl. 22 f. der AG-Akte) trägt die Kindesmutter den Vornamen „S.“ (so die deutsche Übersetzung) und die Vornamen des Vaters und Großvaters „A. B.“ (so die deutsche Übersetzung).

Die Kindesmutter hat geltend gemacht, sie trage ausweislich des irakischen Nationalpasses den Vornamen „H. A. T.“ und den Zunamen „T.“. Dabei sei der Name „A.“ ein männlicher Vorname und hier zugleich der Vorname des Vaters; der Name „T.“ sei ebenfalls ein männlicher Vorname und hier zugleich der Vorname des Großvaters (Bl. 103 der AG-Akte). Nach dem irakischen Nationalpass trage sie, die Kindesmutter, den Zunamen „T.“ (Bl. 103 f. der AG-Akte). Jedenfalls aber dürfe es der Kindesmutter zustehen, eine Namensbestimmung bezüglich ihres Vornamens dahin vorzunehmen, dass ihr Vorname ausschließlich „H.“ laute (Bl. 104 der AG-Akte).

Durch den angefochtenen Beschluss vom 09.06.2023 (Bl. 179 ff. der AG-Akte), hat das Amtsgericht die beteiligte Behörde zu 3), im Folgenden nur das Standesamt, angewiesen, den Geburtseintrag wie folgt zu berichtigen (Bl. 179 ff. der AG-Akte):

Streichung der einschränkenden Zusätze bei der Kindesmutter und dem Kind.

Berichtigung der Namensführung der Kindesmutter in:

Vorname: H. A. T. (Namenskette).

Berichtigung des Nachnamens des Kindes in T..

Mit Beschluss vom 21.06.2023 hat das Amtsgericht Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses vom 09.06.2023 dahin ergänzt, dass das Datenfeld „Familienname“ in dem Geburtseintrag leer zu stellen ist (Bl. 185 f. der AG-Akte). Zur Begründung hat es auf die Gründe des Beschlusses vom 09.06.2023 verwiesen.

Wegen der Begründung der Beschlüsse vom 09.06.2023 und 21.03.2025 im Einzelnen wird auf diese verwiesen.

Lediglich gegen den Ausspruch zu Ziffer 2. des Tenors des Beschusses vom 09.06.2023, ergänzt durch Beschluss vom 21.06.2023, wendet sich die Untere Standesamtsaufsicht mit ihrer Beschwerde (Bl. 184, 196 der AG-Akte; Bl. 14 - 17 der eAkte OLG).

Sie macht geltend, dass zwar die Namensführung - wie geschehen - in eine Namenskette zu berichtigen sei, dies jedoch im Datenfeld Familienname zu verorten sei und nicht im Datenfeld Vorname (Bl. 184 der AG-Akte).

Die vom Standesamt mit Schreiben vom 21.06.2023 eingelegte Beschwerde (Bl. 192 der AG-Akte) hat dieses mit Schreiben vom 27.05.2025 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Unteren Standesamtsaufsicht, die sich lediglich dagegen richtet, dass die die Namen der Kindesmutter als Namenskette im Datenfeld „Vorname“ zu verorten sind und das Datenfeld „Familienname“ in dem Geburtseintrag leer zu stellen ist, ist begründet. Die Beschwerde der Unteren Standesamtsaufsicht richtet sich nicht gegen die Berichtigung der Namensführung in die Namenskette „H. A. T.“ als solche. Gegen die Berichtigung der Namensführung als solche ist auch nichts zu erinnern. Hierzu gilt:

Abgeschlossene Eintragungen in Personenstandsbüchern können nach §§ 47 ff. PStG im Wege der sogenannten Berichtigung geändert werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der zu ändernde Eintrag von Anfang an unrichtig war. Gemäß § 48 Abs. 2 PStG kann u.a. auch die Aufsichtsbehörde den Berichtigungsantrag stellen.

Die Voraussetzungen der Berichtigung richten sich trotz der ausschließlich irakischen Staatsangehörigkeit der Kindesmutter allein nach dem Personenstandsgesetz (PStG), das als (öffentliches) Verfahrensrecht unabhängig von der Frage nach dem für die Bestimmung des richtigen Namens anzuwendenden materiellen Namensrecht anzuwenden ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.03.2024, 11 Wx 297/24, m.w.N.; Mäsch in: BeckOK BGB, Art. 10 EGBGB Rn. 22).

Die Namensführung der Kindesmutter bestimmt sich vorliegend gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, hier also dem irakischen Recht. Allein der der Kindesmutter zuerkannte subsidiäre Schutzstatus begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts (BGH, Beschluss vom 05.07.2023, XII ZB 155/20, NJW 2024, 509 ff., Rn. 45, beckonline).

Nach Heimatrecht erworbene Namen ausländischer Staatsangehöriger sind so in das Geburtenbuch einzutragen wie sie nach dem ausländischen Recht geführt werden. Eine rechtliche Einordnung (Qualifikation) dieser Namen entsprechend den Vorstellungen des deutschen Namensrechts durch den Standesbeamten ist unzulässig, wenn das ausländische Recht nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheidet (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; KG NJW-RR 1993, 516, Beschluss vom 11.08.1992, 1 W 5611/91). Anderenfalls würden nämlich dem Betroffenen Vor- und Familiennamen aufgezwungen werden, obwohl sein allein maßgebendes Heimatrecht solche Namen nicht kennt (vgl. KG a.a.O.).

Wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, führt nicht jeder irakische Staatsangehörige neben einer Namenskette auch einen als Familiennamen zu qualifizierenden Bei- oder Zunamen (laqab). Vielmehr ist die irakische Rechtswirklichkeit geprägt von einer Mischung beider Varianten der Namensführung, abhängig zum einen vom Zeitpunkt des Namenserwerbs und zum anderen von der Handhabung der namensrechtlichen Vorschriften durch die verschiedenen irakischen Behörden (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; OLG München, Beschluss vom17.09.2014, 31 Wx 348/14 StAZ 2015, 58, Rn. 5, beckonline; Kraus StAZ 2014, 213, 215). Trotz der Kennzeichnung eines Namens im irakischen Reisepass als „surname“, bei gleichzeitiger Angabe aller Namensbestandteile als „full name“, ist von der Führung von Eigennamen auszugehen und nicht von Vor- und Familiennamen; nach allen bisherigen Erfahrungen hat die Aufteilung der Namenskette in irakischen Reisepässen lediglich formelle Gründe, die auf der Vordruckgestaltung des Passes beruhen, ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Bedeutung des Namens (vgl. Kraus StAZ 2014, 213, 215).

Hiernach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Kindesmutter als Namen eine Namenskette führt. Die Wiederholung des Großvaternamens „T.“ als „surname“ im Nationalpass dient dazu, wie auch dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, die Darstellung irakischer Namensführungen internationalen Standards anzupassen (vgl. auch die Stellungnahme des Standesamtes vom 21.04.2022, Bl. 113 der AG-Akte). Auch ausweislich der ID Card (Bl. 22 f. der AG-Akte) trägt die Kindesmutter keinen zusätzlichen Namen (Familiennamen oder Stammesnamen) zur Namenskette; vielmehr setzt sich ihr Name aus drei Eigennamen, bezeichnet als Vorname und Vorname des Vaters und des Großvaters, zusammen.

Bei Personen, die - wie im vorliegenden Fall - keine Vor- und Familiennamen führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Namen mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen. Namen und Namensbestandteile sollen dabei in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden (§ 23 Abs. 2, 3 PStG). Nach der Begründung der Verordnung (vgl. BR-Drucksache 713/08 Seite 93 f.). greift die Regelung den von der Rechtsprechung geprägten Grundsatz auf, neben den im deutschen Recht vorgesehenen Vor- und Familiennamen auch weitere Namen und Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt, in die Personenstandsregister einzutragen. Damit insbesondere im standesamtlichen Mitteilungsverkehr erkennbar sei, dass es sich um Namen und Namensbestandteile handele, die dem deutschen Recht fremd seien, seien diese ausländischen Namensformen ihrer Art nach zu bezeichnen. Für die Beteiligten haben diese Bezeichnungen nur nachrangige Bedeutung. Für andere Verwaltungsbehörden, denen eine Personenstandsurkunde vorgelegt wird, sind die Eintragungen hingegen schon deshalb von erheblicher Bedeutung, weil nur so eine einheitliche Verfahrensweise erreicht werden kann, die die Identifikation der Person sicherstellt (vgl. zu alledem nur OLG Nürnberg a.a.O.).

Im Ergebnis darf mithin - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - dem Standesamt nicht die Vorgabe gemacht werden, dass die Namenskette im Datenfeld „Vornamen“ einzutragen ist und das Datenfeld „Familienname“ leer zu stellen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein die Vorschrift des § 23 PStV, wonach Namen und Namensbestandteile in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die Art der Namensform bezeichnet werden. Hiernach darf dem Standesamt jedenfalls nicht vorgegeben werden, die Namenskette im Datenfeld „Familienname“ zu verorten; denn die Eigennamen sind nicht mit Vornamen gleichzusetzen. Davon geht etwa auch in einem vergleichbaren Fall das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg a.a.O., Rn. 16 a.E., beckonline) aus.

Im Übrigen hat die Untere Standesamtsaufsicht auch über die Berichtigung der Namensführung der Kindesmutter hinaus nicht im Sinne eines Sachantrages beantragt, die Berichtigung in einer bestimmten Weise vorzunehmen. Sie hat allein darauf hingewiesen, dass „registerrechtlich die Erfassung im Feld Familienname erfolgt, also das Feld Vorname leer gestellt wird (Bl. 76 der AG-Akte), also wie die registerrechtliche Umsetzung erfolgt. In gerichtlichen Verfahren nach dem Personenstandsgesetz wird nach allgemeiner Ansicht der Verfahrensgegenstand grundsätzlich durch die in erster Instanz gestellten Sachanträge für alle Instanzen begrenzt (vgl. nur Gaaz/Bornhofen/Lammers PStG, 5. Auflage, § 48 Rn. 11, 20; § 49 Rn. 10)

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.11.2024, 2 Wx 253/14, BeckRS 2015, 16074. In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall ging es - anders als hier - um eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB, nicht aber um die registerrechtliche Verortung der Namenskette.

III.

Die Standesamtsaufsicht ist von Gerichtskosten befreit (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angezeigt, da sie nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3, Abs. 2 GNotKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 70 Abs. 2 FamFG).

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