Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-22, 5 ORbs 131/25

5 ORbs 131/25Obergericht22.05.2025

Regest

1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG NRW richtet sich nach dem gesetzllichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen. 2. Die §§ 5, 6 WohnStG NRW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 ORbs 131/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-22

Aktenzeichen: 5 ORbs 131/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0522.5ORBS131.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 5 WFNG NRW; §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 WohnstG NRW

Leitsätze

    1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG NRW richtet sich nach dem gesetzllichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen.
    1. Die §§ 5, 6 WohnStG NRW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.

Tenor

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

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