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5 ORbs 131/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-22, 5 ORbs 131/25
5 ORbs 131/25Obergericht22.05.2025
1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG NRW richtet sich nach dem gesetzllichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen. 2. Die §§ 5, 6 WohnStG NRW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.
Entscheidungsdatum: 2025-05-22
Aktenzeichen: 5 ORbs 131/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0522.5ORBS131.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 5 WFNG NRW; §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 WohnstG NRW
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
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