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5 ORbs 88/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-15, 5 ORbs 88/25
5 ORbs 88/25Obergericht15.05.2025
Fehlt im Urteil – trotz konkreter Einwendungen der Verteidigung – die Darlegung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgeräts, so handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.
Entscheidungsdatum: 2025-05-15
Aktenzeichen: 5 ORbs 88/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0515.5ORBS88.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 79 OWiG
Fehlt im Urteil – trotz konkreter Einwendungen der Verteidigung – die Darlegung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgeräts, so handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.
Das angefochtene Urteil wird mit den dazugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme der eingeräumten Fahrereigenschaft des Betroffenen – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hattingen (§ 79 Abs. 6 OWiG) zurückverwiesen.
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