Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-15, 5 ORbs 88/25

5 ORbs 88/25Obergericht15.05.2025

Regest

Fehlt im Urteil – trotz konkreter Einwendungen der Verteidigung – die Darlegung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgeräts, so handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 ORbs 88/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-15

Aktenzeichen: 5 ORbs 88/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0515.5ORBS88.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: § 79 OWiG

Leitsätze

Fehlt im Urteil – trotz konkreter Einwendungen der Verteidigung – die Darlegung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgeräts, so handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den dazugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme der eingeräumten Fahrereigenschaft des Betroffenen – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hattingen (§ 79 Abs. 6 OWiG) zurückverwiesen.

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