Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-14, 1 Ws 90/25

1 Ws 90/25Obergericht14.05.2025

Regest

Erschöpfen sich die Tatbeiträge eines Täters in Aufbau und Aufrechterhaltung eines auf die Begehung gewerbsmäßigen Betruges ausgerichteten Gewerbebetriebes, sind diese als (uneigentliches) Organisationsdelikt anzusehen. Ist dabei der Taterfolg teilweise auch in Deutschland eingetreten, führt die Anwendung des deutschen Strafrechts auf diese Tatteile nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB zur Anwendung des deutschen Strafrechts auf das gesamte (uneigentliche) Organisationsdelikt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 90/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-14

Aktenzeichen: 1 Ws 90/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0514.1WS90.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 3; StGB § 9, StGB § 263

Leitsätze

Erschöpfen sich die Tatbeiträge eines Täters in Aufbau und Aufrechterhaltung eines auf die Begehung gewerbsmäßigen Betruges ausgerichteten Gewerbebetriebes, sind diese als (uneigentliches) Organisationsdelikt anzusehen. Ist dabei der Taterfolg teilweise auch in Deutschland eingetreten, führt die Anwendung des deutschen Strafrechts auf diese Tatteile nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB zur Anwendung des deutschen Strafrechts auf das gesamte (uneigentliche) Organisationsdelikt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten der Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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