Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-07, 1 Vollz 509/24

1 Vollz 509/24Obergericht07.05.2025

Regest

Nach §§ 118 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt und begründet werden. Dieses Formerfordernis ist bei Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen Hochschullehrer als Verfahrensbevollmächtigten nicht erfüllt. Hochschullehrer sind auch nicht ausnahmsweise zur Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren gleich einem Rechtsanwalt zugelassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 509/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-07

Aktenzeichen: 1 Vollz 509/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0507.1VOLLZ509.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 118 Abs. 3; StVollzG § 138 Abs. 3

Leitsätze

Nach §§ 118 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt und begründet werden. Dieses Formerfordernis ist bei Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen Hochschullehrer als Verfahrensbevollmächtigten nicht erfüllt. Hochschullehrer sind auch nicht ausnahmsweise zur Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren gleich einem Rechtsanwalt zugelassen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

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