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1 Vollz 509/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-07, 1 Vollz 509/24
1 Vollz 509/24Obergericht07.05.2025
Nach §§ 118 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt und begründet werden. Dieses Formerfordernis ist bei Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen Hochschullehrer als Verfahrensbevollmächtigten nicht erfüllt. Hochschullehrer sind auch nicht ausnahmsweise zur Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren gleich einem Rechtsanwalt zugelassen.
Entscheidungsdatum: 2025-05-07
Aktenzeichen: 1 Vollz 509/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0507.1VOLLZ509.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 118 Abs. 3; StVollzG § 138 Abs. 3
Nach §§ 118 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt und begründet werden. Dieses Formerfordernis ist bei Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen Hochschullehrer als Verfahrensbevollmächtigten nicht erfüllt. Hochschullehrer sind auch nicht ausnahmsweise zur Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren gleich einem Rechtsanwalt zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
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