Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-05, 7 U 97/23

7 U 97/23Obergericht05.05.2025

Regest

1. Verletzt sich ein Ersthelfer nach einem vom einem Kraftfahrzeugführer verursachten Auffahrunfall beim hektischem und ungeschicktem Abstellen und Absteigen von seinem Motorrad, ist dies dem Betrieb des unfallverursachendem Kraftffahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen, aber der Mitverursachungsbeitrag im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Motorrads nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG in die Abwägung einzustellen. 2. Lediglich dann, wenn die Selbstgefährdung bei einer Rettungsmaßnahme zu groß erscheint und diese daher als unvernünftig anzusehen wäre, kann erwartet werden, dass der Hilfswillige von einem Eingreifen absieht (im Anschluss an BGH Urt. v. 17.10.2000 – VI ZR 313/99, NJW 2001, 149 unter II.1.d).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 97/23 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-05

Aktenzeichen: 7 U 97/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0505.7U97.23.00

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: StVG § 7 Abs. 1; § 17 Abs. 2, Abs. 1; StGB § 323c

Leitsätze

    1. Verletzt sich ein Ersthelfer nach einem vom einem Kraftfahrzeugführer verursachten Auffahrunfall beim hektischem und ungeschicktem Abstellen und Absteigen von seinem Motorrad, ist dies dem Betrieb des unfallverursachendem Kraftffahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen, aber der Mitverursachungsbeitrag im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Motorrads nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG in die Abwägung einzustellen.
    1. Lediglich dann, wenn die Selbstgefährdung bei einer Rettungsmaßnahme zu groß erscheint und diese daher als unvernünftig anzusehen wäre, kann erwartet werden, dass der Hilfswillige von einem Eingreifen absieht (im Anschluss an BGH Urt. v. 17.10.2000 – VI ZR 313/99, NJW 2001, 149 unter II.1.d).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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