Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-28, 1 Ws 110/25

1 Ws 110/25Obergericht28.04.2025

Regest

1. Nach § 462 StPO trifft das Gericht die Entscheidung (grundsätzlich) ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung von Staatsanwaltschaft und Verurteiltem durch Beschluss (§ 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO). Die Regelung soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 7/550, 311) eine Anhörung des Verurteilten nach eigenem Ermessen des Gerichts nicht ausschließen. Eine ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung verletzt den Anspruch des Verurteilten auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). 2. Die ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung stellt einen nicht behebbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht führt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 110/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-28

Aktenzeichen: 1 Ws 110/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0428.1WS110.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: BtMG § 35 Abs. 7 S. 2; StPO § 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; StPO § 309 Abs. 2 GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

Leitsätze

    1. Nach § 462 StPO trifft das Gericht die Entscheidung (grundsätzlich) ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung von Staatsanwaltschaft und Verurteiltem durch Beschluss (§ 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO). Die Regelung soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 7/550, 311) eine Anhörung des Verurteilten nach eigenem Ermessen des Gerichts nicht ausschließen. Eine ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung verletzt den Anspruch des Verurteilten auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
    1. Die ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung stellt einen nicht behebbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht führt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

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