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2 U 5/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-11, 2 U 5/25
2 U 5/25Obergericht11.04.2025
Zur Frage, ob Angaben zur Kapazität der Speicherbatterie einer Photovoltaikanlage Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung sein und einen Sachmangel begründen können, wenn diese Kapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann
Entscheidungsdatum: 2025-04-11
Aktenzeichen: 2 U 5/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0411.2U5.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: § 433 BGB; § 434 BGB
Zur Frage, ob Angaben zur Kapazität der Speicherbatterie einer Photovoltaikanlage Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung sein und einen Sachmangel begründen können, wenn diese Kapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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