Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-04, 20 U 33/21

20 U 33/21Obergericht04.04.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 33/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-04

Aktenzeichen: 20 U 33/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0404.20U33.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.01.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (2 O 2/18) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.374,28 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.500,00 € seit dem 19.12.2014, aus weiteren 1.500,00 € seit dem ersten Tag eines jeden Monats für den Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich März 2017 sowie aus weiteren 374,28 € seit dem 12.01.2018.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte vom 01.04.2017 bis zum 31.12.2020 verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäße Leistungen wegen eingetretener Berufsunfähigkeit zu erbringen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2020 von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge für die genommene Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N01 befreit gewesen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N. für ihre außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.120,62 € freizustellen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagten zu einem Drittel.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Partei, gegen die vollstreckt wird, kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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