Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-03, 5 Ws 48/25

5 Ws 48/25Obergericht03.04.2025

Regest

1. Die absolute Voraussehbarkeit eines Suizides sowie eine lückenlose Überwachung und Sicherung ist auch auf einer geschlossenen Station eines Krankenhauses nicht möglich. 2. Die behandelnden Ärzte auf einer geschlossenen Station haben bei der Abwägung von Sicherheitsmaßnahmen (unter Berücksichtigung von Menschenwürde und allgemeiner Handlungsfreiheit) und der beabsichtigten Wiederherstellung der psychischen Gesundheit des Patienten einen situativen Beurteilungsspielraum.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 48/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 5 Ws 48/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0403.5WS48.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 222 StGB

Leitsätze

    1. Die absolute Voraussehbarkeit eines Suizides sowie eine lückenlose Überwachung und Sicherung ist auch auf einer geschlossenen Station eines Krankenhauses nicht möglich.
    1. Die behandelnden Ärzte auf einer geschlossenen Station haben bei der Abwägung von Sicherheitsmaßnahmen (unter Berücksichtigung von Menschenwürde und allgemeiner Handlungsfreiheit) und der beabsichtigten Wiederherstellung der psychischen Gesundheit des Patienten einen situativen Beurteilungsspielraum.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragsteller als unbegründet verworfen.

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