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7 U 72/23•Oberlandesgericht Hamm, 2025-03-25, 7 U 72/23
7 U 72/23Obergericht25.03.2025
Eine vollständige Leistungsfreiheit (Verwirkung), ggf. aus § 242 BGB, kommt im Fall des kollusiven Zusammenwirkens eines Verkehrsunfallgeschädigten und einer Reparaturwerkstatt zur überhöhten Geltendmachung von Reparaturkosten gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Haftpflichtverhältnis) – anders als etwa im Rahmen eines Versicherungsvertragsverhältnisses im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG – nicht in Betracht (im Fortschreibung zu OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022 – I-9 U 46/21, NJOZ 2022, 787 Ls. 4 = juris Rn. 21).
Entscheidungsdatum: 2025-03-25
Aktenzeichen: 7 U 72/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0325.7U72.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: StVG § 7; BGB § 242, § 138 Abs. 1
Eine vollständige Leistungsfreiheit (Verwirkung), ggf. aus § 242 BGB, kommt im Fall des kollusiven Zusammenwirkens eines Verkehrsunfallgeschädigten und einer Reparaturwerkstatt zur überhöhten Geltendmachung von Reparaturkosten gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Haftpflichtverhältnis) – anders als etwa im Rahmen eines Versicherungsvertragsverhältnisses im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG – nicht in Betracht (im Fortschreibung zu OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022 – I-9 U 46/21, NJOZ 2022, 787 Ls. 4 = juris Rn. 21).
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az. 2 O 449/20, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.
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