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4 ORs 19/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-03-25, 4 ORs 19/25
4 ORs 19/25Obergericht25.03.2025
1. Ein Werkunternehmerpfandrecht lässt einen Vermögensschaden i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB allenfalls entfallen, wenn es werthaltig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruch aus dem Werkunternehmerpfandrecht eine jederzeit und ohne Zeit- und Kostenaufwand zu erreichende Zahlung erwarten lässt und nicht minderwertig ist. 2. Ein Werkunternehmerpfandrecht kann für den Fall eines Kfz-Reparaturauftrags nur dann werthaltig sein, wenn dem Werkunternehmer die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) bei der Inbesitznahme des Pkw übergeben wurde. Denn nur in solch einem Fall kann die Verwertung des Werkunternehmerpfandrechts im Rahmen des Pfandverkaufs ohne nennenswerte Schwierigkeiten erfolgen.
Entscheidungsdatum: 2025-03-25
Aktenzeichen: 4 ORs 19/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0325.4ORS19.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 263 Abs. 1; BGB § 647 BGB; BGB § 1257
Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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