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7 U 76/23•Oberlandesgericht Hamm, 2025-03-18, 7 U 76/23
7 U 76/23Obergericht18.03.2025
1. Zur Feststellung der Tierhaltereigenschaft im Sinne des § 833 Satz 1 BGB ist darauf abzustellen, wer als "Unternehmer" des mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereiches anzusehen ist, was – hier bei Überlassung eines Pferdes vom Eigentümer an einen nutzenden Dritten – unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu klären ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789 = juris Rn. 24; OLG Hamm Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 Ls. 1). 2. Ein möglicher Anspruch des Verletzten gegen den Nutzer des Pferdes aus § 833 Satz 1 BGB, aus § 834 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB steht dem Anspruch gegen den entsprechend Leitsatz 1 ermittelten (Haupt-)Halter nach § 833 Satz 1 BGB nicht entgegen, da dies gemäß § 840 Abs. 3 BGB lediglich für das Innenverhältnis vom haftenden (Haupt-)Halter und dem Nutzer von Bedeutung wäre (in Fortführung zu BGH Urt. v. 11.11.2003 – VI ZR 13/03, r+s 2004, 85 = juris Rn. 17; in Abgrenzung zu BGH Urt. v. 31.5.2016 – VI ZR 465/15, r+s 2016, 583 Rn. 7 ff.). 3. Sofern der Verletzte einen Beitrag zu seiner Verletzung – hier im Hinblick auf einen Aufenthalt am Paddock und einfache Gespräche verneint – geleistet hätte, wäre dies im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, was nach § 116 Abs. 3 SGB X auch für den Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X maßgeblich ist.
Entscheidungsdatum: 2025-03-18
Aktenzeichen: 7 U 76/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0318.7U76.23.01
Dokumenttyp: Teil-Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB § 833 Satz 1, § 840 Abs. 3, § 254 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 3
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.04.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 4 O 270/22) abgeändert.
Der auf Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klageantrag zu I. und der auf Ersatz notwendiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu III. sind jeweils dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der Versicherten B A vom 22. April 2019 durch das Pferd C resultieren, sofern nicht diese Ansprüche bereits vom Klageantrag zu I. umfasst sind.
Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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