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4 UF 145/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-03-07, 4 UF 145/24
4 UF 145/24Obergericht07.03.2025
Anrechte, die bei einer früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach der Barwertverordnung an die gesetzliche Rentenversicherung angepasst wurden, sind bei der im Abänderungsverfahren nach §§ 51, 31 VersAusglG durchzuführenden hypothetischen Totalrevision mit dem früheren Nominalwert vor der Anpassung in die Betrachtung einzustellen.
Entscheidungsdatum: 2025-03-07
Aktenzeichen: 4 UF 145/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0307.4UF145.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 51 VersAusglG; § 31 VersAusglG; § 18 VersAusglG; § 225 FamFG; § 226 FamFG
Anrechte, die bei einer früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach der Barwertverordnung an die gesetzliche Rentenversicherung angepasst wurden, sind bei der im Abänderungsverfahren nach §§ 51, 31 VersAusglG durchzuführenden hypothetischen Totalrevision mit dem früheren Nominalwert vor der Anpassung in die Betrachtung einzustellen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 24.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Berleburg vom 11.07.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 23.11.1989 wird unter Ziffer 3 des Tenors dahin abgeändert, dass mit Wirkung zum 01.06.2023 kein Versorgungsausgleich stattfindet.
Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.140,- € festgesetzt.
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