Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-26, 8 U 25/24

8 U 25/24Obergericht26.02.2025

Regest

1. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterliegt – ebenso wie die Satzung oder der Hauptversammlungsbeschluss selbst – der objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung, wobei auch sonstige Ausführungen in der Einberufung herangezogen werden können. 2. Aufgrund der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft als Regelung eines bestimmten Falles i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 25/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-26

Aktenzeichen: 8 U 25/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0226.8U25.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: AktG § 23 Abs. 5; § 118 Abs. 3, § 118a Abs. 2, § 124 Abs. 3

Leitsätze

    1. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterliegt – ebenso wie die Satzung oder der Hauptversammlungsbeschluss selbst – der objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung, wobei auch sonstige Ausführungen in der Einberufung herangezogen werden können.
    1. Aufgrund der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft als Regelung eines bestimmten Falles i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 18 O 52/23) abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen jeweils 1/9 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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